Keine Mehrheit für niedrigeren Spitzensteuersatz(fi) Keine Mehrheit hat im Bundestag am 18. Mai ein Gesetzentwurf der CDU/CSU zur Umsetzung einer Steuerreform für Wachstum und Beschäftigung ( 14/2903) gefunden. Auf Empfehlung des Finanzausschusses ( 14/3366) lehnte das Parlament diese sowie weitere Initiativen der Opposition zur Unternehmenssteuerreform ab. Die Union hatte unter anderem beantragt, den Eingangssteuersatz auf 18 Prozent und den Spitzensteuersatz auf 42 Prozent zu senken. Darüber hinaus wollte sie den Körperschaftsteuersatz für einbehaltene Gewinne von 40 auf 30 Prozent und für ausgeschüttete Gewinne von 30 auf 25 Prozent senken. Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wollte sie von höchstens 30 auf höchstens 20 Prozent verringern. Bei Enthaltung der F.D.P. und gegen das Votum der Koalitionsfraktionen und der PDS wies der Bundestag auch einen Antrag der CDU/CSU ( 14/2688) zurück, der die Basis des Gesetzentwurfs der Fraktion bildete. Bei Enthaltung der Union konnte sich die F.D.P. mit ihrem Antrag ( 14/2706) für eine Unternehmenssteuerreform gegen die Koalition und die PDS nicht durchsetzen. Die F.D.P. hatte für die Abschaffung der Gewerbesteuer bei Einführung eines Hebesatzrechts der Gemeinden auf ihren Anteil an der Einkommensteuer und einer Erhöhung ihres Anteils an der Umsatzsteuer plädiert. Ferner trat sie für einen Stufentarif (15, 25 und 35 Prozent) für alle Einkunftsarten ein. PDS für progressiven TarifGegen die Stimmen der PDS lehnte der Bundestag einen Antrag dieser Fraktion ( 14/2912) ab, in dem eine Besteuerung der Unternehmen nach deren Leistungsfähigkeit verlangt wird. Die PDS trat darin für die Einführung eines progressiven Steuertarifs anstelle des beschlossenen proportionalen Körperschaftsteuertarifs von 25 Prozent ein. Den dritten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien für das Jahr 2001 ( 14/1926, 14/2770) nahm der Bundestag einstimmig zur Kenntnis. Darin heißt es, der Grund-, der Kinder- und der Betreuungsfreibetrag entsprächen den verfassungsrechtlichen Anforderungen. |