Regierung verneint Handlungsbedarf bei Freizeitgrundstücken(re) Die Bundesregierung sieht keinen zwingenden gesetzgeberischen Änderungsbedarf mit Blick auf die so genannte Nutzungsentgeltverordnung bei Freizeit- und Erholungsgrundstücken in den neuen Ländern. Sie verweist in einer Unterrichtung ( 14/3612) dabei auf Ergebnisse eines von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens zu dieser Problematik. Laut Regierung besteht insbesondere kein Anlass, durch eine erneute Änderung der Verordnung Einfluss auf die Höhe der von den Nutzern zu zahlenden Entgelte an die Eigentümer der Grundstücke bzw. den zeitlichen Ablauf dieser Erhöhungen zu nehmen. Vielmehr zeige sich, dass in Anwendung der Vorschrift das angestrebte Ziel einer angemessenen Gestaltung dieser Nutzungsentgelte in den neuen Ländern nach der Wiedervereinigung erreicht werden könne. Die sich abzeichnende Entwicklung eines Marktes und die zunehmende Transparenz führten dazu, dass die bestehenden Schwierigkeiten nach und nach überwunden würden. In den Gutachten wird weiteren Angaben zufolge die durch die Nutzungsentgelte hervorgerufene finanzielle Belastung der Betroffenen als "relativ gering" eingeschätzt. Insgesamt sei die überwiegende Zahl der Entgelte als niedrig zu bezeichnen; überdurchschnittliche Werte seien selten. Zahl der Konflikte geringDas nach der Nutzungsentgeltverordnung zu zahlende Entgelt weise im Schnitt ein eindeutig niedrigeres Niveau auf als die frei vereinbarten Entgelte. Auch werde die Zahl der Konflikte zwischen Grundstückseigentümern und Nutzern, die innerhalb der letzten zwei Jahre zur Höhe des Nutzungsentgelts zu verzeichnen waren, als gering bezeichnet. Die Forderungen nach einer Begrenzung des Entgeltniveaus, die von einer durch ständige Entgelterhöhung ausgelösten hohen finanziellen Belastung der Nutzer ausgingen, basierten somit auf nicht zutreffenden Voraussetzungen, so die Regierung weiter. Laut Unterrichtung gab es im Jahr 1999 in den neuen Bundesländern etwa 1,09 Millionen Haushalte, die Erholungsgrundstücke und Kleingärten nutzten. |