Schadensersatz bei Kernunfall geregelt(um) Mögliche deutsche Opfer bei einem Kernunfall in einem Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens, dem Deutschland nicht angehört, dürfen künftig Schadensersatzansprüche unmittelbar gegen die dortigen haftungspflichtigen Anlagenbetreiber geltend machen. Dazu verabschiedete der Bundestag am 16. November zwei Gesetzentwürfe der Bundesregierung ( 14/3953, 14/3950). Mit den Gesetzen werden die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ratifizierung des gemeinsamen Protokolls über die Anwendung des Wiener und des Pariser Übereinkommens geschaffen und Anpassungen des nationalen Rechts an die Bestimmungen des gemeinsamen Protokolls vorgenommen. Der Umweltausschuss hatte bei seinen Beratungen einstimmig die Annahme der Gesetzesvorhaben empfohlen. Den Angaben zufolge verbindet das Gemeinsame Protokoll das Pariser mit dem Wiener Übereinkommen, dem die Mehrzahl der östlichen Nachbarstaaten Deutschlands angehören. |