GESETZENTWURF ZU UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNGEN Öffentlichkeit über die Grenzen hinweg beteiligen(um) Bei Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) zu öffentlichen und privaten Projekten soll künftig die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung ausgeweitet werden. Beteiligt werden soll auch die Öffentlichkeit von Nicht-EU-Mitgliedstaaten. Die Bundesregierung hat zur Umsetzung der europäischen UVP-Änderungsrichtlinie, der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) sowie weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz in deutsches Recht einen Gesetzentwurf ( 14/4599) eingebracht. Den Angaben zufolge trägt die Vorlage auch einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes von 1998 Rechnung. In dem Urteil sei darauf verwiesen worden, dass Deutschland nicht für alle Projekte eine UVP-Pflicht vorgesehen habe. Ganze Klassen der in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Projekte seien von vornherein davon ausgenommen worden. Aus dem Gesetzentwurf würden neben der Änderung des UVP-Gesetzes zur vollständigen Umsetzung der EU-Richtlinie auch Änderungen des Atom- und des Wasserhaushaltsgesetzes sowie anderer Gesetze erforderlich. Die Änderungen des Atomgesetzes und weiterer Verordnungen beinhalteten UVP-bezogene Sonderregelungen für das atom- und das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Von einer veränderten Genehmigungslage seien im Wasserhaushaltsgesetz künftig auch Ausbauvorhaben im Zusammenhang mit Küstengewässern betroffen, heißt es. Der Gesetzentwurf wurde am 16. November zusammen mit einem Antrag der F.D.P.-Fraktion zur Umsetzung der IVU-Richtlinie ( 14/3397) an den Umweltausschuss überwiesen. |