KWK-GESETZ VERABSCHIEDET
Höhere Vergütungen sollen Anreiz zur Modernisierung der Anlagen bieten
(wi) Der Bundestag hat am 25. Januar den Gesetzentwurf der Bundesregierung ( 14/7024) für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) gegen das Votum von CDU/CSU, FDP und PDS in geänderter Fassung angenommen. Er folgte damit einer Empfehlung des Wirtschaftsausschusses ( 14/8059) vom 23. Januar. Ebenfalls auf Empfehlung des Fachausschusses ( 14/8048) lehnte das Plenum einen Gesetzentwurf der PDS ( 14/2693) zur Sicherung und zum Ausbau der gekoppelten Strom- und Wärmeerzeugung ab.
Ziel des Gesetzes ist es, die klimafreundliche Energieerzeugung in KWK-Anlagen zu sichern und auszubauen. Eine Vergütung ist für den eingespeisten Strom vorgesehen, der im gekoppelten Betrieb gleichzeitig mit Nutzwärme erzeugt wird (so genannter KWK-Strom). Die Vergütung setzt sich aus dem Preis, der zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber vereinbart wird, und einem Zuschlag zusammen, der die höheren Stromerzeugungskosten aus KWK berücksichtigen soll.
Der Wirtschaftsausschuss hatte einen Änderungsantrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen mehrheitlich angenommen, durch den im Gesetz festgelegt wird, dass durch die Nutzung der KWK die jährlichen Kohlendioxidemissionen in Deutschland bis 2005 um 10 Millionen Tonnen im Vergleich zum Basisjahr 1998 und bis 2010 um bis zu 23 Millionen Tonnen, mindestens aber 20 Millionen Tonnen, reduziert werden.
Zu diesem Ziel soll das Gesetz beitragen, indem die Modernisierung von KWK-Anlagen, der Ausbau der Stromerzeugung in kleinen KWK-Anlagen und die Markteinführung der Brennstoffzelle durch die Zahlung eines Zuschlags befristet gefördert werden. Danach hätten Betreiber modernisierter Anlagen für KWK-Strom Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 1,74 Cent pro Kilowattstunde von 2002 bis 2004, in Höhe von 1,69 Cent 2005 und 2006, in Höhe von 1,64 Cent 2007 und 2008 und in Höhe von 1,59 Cent 2009 und 2010.
Die SPD begründete die Änderung damit, dass für die Modernisierungsphase von drei bis vier Jahren die Zeit bis zum Auslaufen des Gesetzes im Jahre 2010 nicht reichen würde, um die Reduktionsziele zu erreichen. Daher habe man die zunächst vorgesehenen Vergütungssätze angehoben, um ein ausreichendes Investitionsvolumen in der gegebenen Zeit mobilisieren zu können.
Bereits 2004 soll das Erreichen des Klimaschutzziels überprüft werden. Dies sei erforderlich, so die Koalition, um unter Umständen Korrekturen im Hinblick auf das Zieljahr 2010 vornehmen zu können. Das KWK-Gesetz sei Teil eines Maßnahmenbündels, auf das sich die Bundesregierung mit der deutschen Wirtschaft in der Vereinbarung zur Minderung der Kohlendioxidemissionen und der Förderung der KWK geeinigt habe. Das Gesetz tritt am 1. März in Kraft und löst das KWK-Gesetz vom Mai 2000 ab.
Der Bundestag lehnte einen Änderungsantrag der PDS ( 14/8080) ab, der zuvor schon im Wirtschaftsausschuss, wie auch ein Änderungsantrag der FDP, keine Mehrheit gefunden hatte. Der Gesetzentwurf der PDS (zu dem die Fraktion selbst noch einen Änderungsantrag eingebracht hatte) sah vor, einen auf fünf Jahre befristeten, degressiv gestalteten Bonus auf KWK-Strom einzuführen und den langfristigen Ausbau des KWK-Anteils am Stromabsatz durch Einführung einer jährlich festgelegten KWK-Pflichtquote für jeden Stromverkäufer oder -eigenerzeuger einzuführen. In ihrem Änderungsantrag zum Koalitionsentwurf wollte sie unter anderem die Laufzeit des Gesetzes bis Ende 2005 statt bis Ende 2010 festlegen.
Die FDP wollte unter anderem, dass bei einer Abweichung vom Klimaschutzziel um mehr als 20 Prozent nach unten die Rolle des KWK-Zubaus und der industriellen Eigenerzeugung neu überdacht werden muss. Die Liberalen sagten im Ausschuss, die Vergütung sei ohne sachlichen Grund angehoben worden. Das Interesse der Anlagenbetreiber an einer Subventionierung habe Vorrang vor Klimaschutzerfolgen erhalten. Für die CDU/CSU zeigt der Vorgang, wie sehr eine nicht offene Lobbyarbeit jedes geordnete Gesetzgebungsverfahren zerstört. Die PDS begrüßte, dass die Koalition in ihrem Änderungsantrag den Klimaschutz definiert hat.