KOMPROMISS GEBILLIGT
Längere Fristen für Eintrag ins Bundeszentralregister
(re) Das Ergebnis des vom Bundestag am 28. Februar gebilligten Kompromissvorschlages zur Bundeszentralregisternovelle ( 14/6814) des Vermittlungsausschusses sieht vor, dass künftig in das Bundeszentralregister etwa Verfahrenseinstellungen wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit auf Grund psychischer Krankheit eingetragen werden, wenn die Entscheidung oder Verfügung auf einem Gutachten basiert. Der Bundestag folgte dabei einer Empfehlung des Vermittlungsausschusses ( 14/8358).
Medizinischer Gutachter
Das Gutachten darf bei der Entscheidung aber nicht älter als fünf Jahre sein. Es muss aber nicht notwendigerweise von einem in der Psychiatrie erfahrenen, medizinischen Sachverständigen erstellt worden sein.
Dabei wurde einem Anliegen der Länderkammer bezüglich der Psychiatrieerfahrung eines Sachverständigen Rechnung getragen. Diese hatte darauf hingewiesen, dass der Begriff der psychiatrischen Erfahrung Auslegungsprobleme bereite, da einheitliche Kriterien für die Bewertung der Erfahrung fehlten. Des Weiteren wurde das zustimmungspflichtige Gesetz im Vermittlungsausschuss dahin gehend geändert, dass das Gutachten des Sachverständigen wie von der Bundesregierung vorgesehen nicht älter als drei Jahre, sondern nicht älter als fünf Jahre alt sein darf. Außerdem sollen Entscheidungen bei Vergehen nach 15 Jahren und bei Verbrechen nach 20 Jahren aus dem Zentralregister entfernt werden und nicht wie beabsichtigt nach Fristen von 10 bzw. 15 Jahren. Der Bundesrat hatte zuvor darauf verwiesen, dass die Kenntnis über die Einstellung früherer Verfahren wegen Schuldunfähigkeit erforderlich sei, um eine sachgerechte Entscheidung über eine Unterbringung treffen zu können.