ANTRÄGE ZUR STEUERLICHEN FAMILIENENTLASTUNG NICHT ERFORDERLICH (ANTWORT)
Bonn: (hib) fi- Anträge der Steuerpflichtigen zu den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zur Familienentlastung sind nach Angaben der Bundesregierung nicht erforderlich, weil die Entscheidungen des Gerichts nur Auswirkungen auf bereits angefochtene oder wegen der Höhe der Kinderfreibeträge für vorläufig erklärte Einkommensteuerbescheide haben. Dies teilt die Regierung in ihrer Antwort ( 14/530) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion ( 14/437) mit. Das Gericht habe in drei Entscheidungen die Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kindern für Familien mit einem oder zwei Kindern in den Jahren 1985, 1987 und 1988 als mit dem Grundgesetz unvereinbar angesehen, so die Regierung. Die Entscheidungen beträfen nicht alle angefochtenen oder wegen der Höhe der Kinderfreibeträge für vorläufig erklärten Einkommensteuerbescheide, weil die beanstandeten Regelungen jeweils ab einem bestimmten Grenzsteuersatz verfassungswidrig geworden seien. Eine konkrete Zahl der noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für die Zeit von 1983 bis 1995 könne nicht genannt werden. Eine öffentliche Erklärung der Regierung, daß alle Einkommensteuerbescheide, die wegen der Kinderfreibeträge vorläufig ergangen sind, von den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts erfaßt würden, hält die Regierung für "nicht sachgerecht". Sie prüfe derzeit, ob und inwieweit die Entscheidungen Auswirkungen auf andere Veranlagungszeiträume und Fallkonstellationen haben und bereite eine Lösung vor. Geprüft würden derzeit die Möglichkeiten für die Herausgabe einer Verwaltungsanweisung. Die Interessen der Steuerpflichtigen würden gewahrt. Geprüft würden derzeit auch verschiedene Ansätze zur Neuordnung der Ehegattenbesteuerung. Die Bundesregierung werde rechtzeitig einen Gesetzentwurf zur Ausgestaltung des Familienleistungsausgleichs vorlegen, der den wirtschaftlichen Lebensverhältnissen der Familien ebenso Rechnung tragen werde wie den Festlegungen des Bundesverfassungsgerichts und den finanzwirtschaftlichen Möglichkeiten des Bundes und der Länder, heißt es in der Antwort.
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