Verordnung zur Änderung der Altölentsorgung erneut vorgelegt
Berlin: (hib/WOL) Die Bundesregierung hat eine Verordnung zur Änderung der Altölentsorgung erneut vorgelegt ( 14/8462). Die Neufassung übernimmt dabei inhaltliche und redaktionelle Änderungsvorschläge der Länder, deren Berücksichtigung der Bundesrat in seiner Sitzung am 20. Dezember 2001 zur Vorgabe für eine Zustimmung der im Oktober durch den Bundestag beschlossenen Verordnung ( 14/6653, 14/6907 Nr. 2.1, 14/7056) gemacht hatte. Im Sinne der "Klarstellung des Gewollten" entfallen damit unter anderem etwa Regelungen zur Entsorgung polychlorierter Biphenyle (PCB) nach der PCB/PCT-Abfallverordnung, womit auch die unterschiedliche Struktur zur Altölverordnung verdeutlicht wird. Entfallen soll in der Altölverordnung ebenfalls der Artikel zur Entsorgung von Emulsionen, ölhaltigen Rückständen und Wasserölgemischen. Wie auch bei anderen Abfällen, seien dafür die Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes mit den jeweiligen untergesetzlichen Regelungen heranzuziehen. Bei weiteren punktuellen Änderungen werden zunächst vorgesehene Regelungen zurückgenommen, in denen die bisherige betriebliche Praxis keine Veranlassung zu einer Verschärfung gegeben habe.
Mit der erneuten Vorlage der Verordnung zur Änderung der Altölentsorgung folgt die Bundesregierung einem Urteil des europäischen Gerichtshofs vom 9. September 1999, in dem festgestellt wurde, dass Deutschland seinen Verpflichtungen zur Umsetzung der Richtlinie über die Altölbeseitigung vom Dezember 1986 und der Vereinheitlichung zur Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien vom Dezember 1991 bislang nicht nachgekommen ist. Danach habe sie bisher nicht den Vorrang für die Aufarbeitung von Altöl zu Basisöl in der Altölverordnung vom Oktober 1982 festgelegt und auch keinerlei Forderungen der Aufarbeitung vor der energetischen Nutzung von Altöl vorgesehen. Mit der Verordnung soll der Vorrang der Aufarbeitung rechtlich festgestellt werden. Da die wirtschaftliche Förderung aus verfassungs- und haushaltsrechtlichen Gründen nicht in der Verordnung festgelegt werden könne, habe die Regierung dies ergänzend in einer Richtlinie vorgeschrieben. Die Vorgaben dazu sind gegenüber der Fassung des letzten Jahres unverändert.