Im Bundeshaus notiert:
Berlin: (hib/RAB) Gegenstand der seit 1. Juli letzten Jahres gültigen Fortbildungsprüfungsverordnung für Fachkräfte in Werkstätten für behinderte Menschen sind Regelungen für die Prüfung, die zur Führung der Berufsbezeichnung "Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen" berechtigt. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung ( 14/8758) auf eine Kleine Anfrage der PDS ( 14/8680) hervor. Diese Berufsbezeichnung sei aber nicht Voraussetzung, um als Fachkraft in den Werkstätten beschäftigt zu werden, heißt es weiter.