Länderkammer will Arzneimittelabgabe an Tiere flexibilisieren
Berlin: (hib/POT) Der Bundesrat tritt in einem Gesetzentwurf ( 15/1494) für eine Flexibilisierung der Arzneimittelabgabe an Tiere ein, wobei sowohl die Belange der Arzneimittelsicherheit als auch des Verbraucherschutzes gewahrt bleiben sollen. Nach dem derzeit geltenden Recht darf den Angaben der Länderkammer zufolge der Tierarzt verschreibungspflichtige Arzneimittel an den Tierhalter nur in der Menge abgeben, die für eine Behandlungsdauer von sieben beziehungsweise 31 Tagen nach der Abgabe benötigt werden. Diese Regelung schränke die Arzneimittelabgabe bei bestimmten Behandlungskonzepten, wie zum Beispiel Bestandssicherungen, in einem Umfang ein, der durch fachliche Gesichtspunkte nicht begründet sei. Folge sei, dass eine praxisgerechte Durchführung bestimmter Behandlungskonzepte vor allem im Bereich kleinstrukturierter Tierhaltung erheblich erschwert werde, heißt es in der Begründung. Der Gesetzentwurf der Länderkammer sieht eine Ausnahmeregelung vor, nach der Arzneimittel künftig abweichend vom Arzneimittelgesetz nach Maßgabe einer Rechtsverordnung abgegeben oder verschrieben werden dürfen, wenn der zu behandelnde Tierbestand in regelmäßigen Abständen durch einen verantwortlichen Tierarzt betreut wird. In der Rechtsverordnung sollen nach Ansicht des Bundesrates die an die tierärztliche Bestandsbetreuung zu stellenden Anforderungen und vom Tierhalter zu erfüllenden Anforderungen und Verpflichtungen geregelt werden.
Die Bundesregierung weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, sie unterstütze das Ziel, mittels umfassender Bestandssicherungskonzepte den Gesundheitsstatus von Tierbeständen zu verbessern, um auf diese Weise unter anderem den Arzneimitteleinsatz zu reduzieren. Sie hält den vorgelegten Gesetzentwurf des Bundesrates jedoch für zu weit gefasst und damit rechtlich bedenklich. Zudem seien die vorgesehenen Ausnahmeregelungen aus fachlicher Sicht zu pauschal formuliert. Die Regierung bereite einen eigenen Gesetzentwurf zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vor, bei dem geprüft werde, inwieweit Elemente des Gesetzentwurfs der Länderkammer aufgegriffen werden können.