Verbesserter Schutz der Intim- und der Privatsphäre in der Diskussion
Berlin: (hib/BOB) Unterschiedlich waren die Meinungen von Experten zur Einführung eines Gesetzes zum verbesserten Schutz der Privatsphäre (CDU/CSU-Fraktion; 15/533), einer Gesetzes zum verbesserten Schutz der Intimsphäre (FDP-Fraktion; 15/361) sowie einer Gesetzesvorlage des Landes Baden-Württemberg im Bundesrat. Der Justitiar der ZDF, Professor Carl-Eugen Eberle, riet, von der "Einführung eines Straftatbestandes sollte auf jeden Fall Abstand genommen werden." Er hielt es für ausreichend und "geeignet, abschreckende Wirkung auszuüben" und dem Betroffenen Schmerzensgelder bis in einen fünf- oder sechsstelligen Bereich zuzuerkennen. Es erscheine fraglich, ob die erwogenen Strafrechtsnormen überhaupt ausreichen würden, mehr Rechtssicherheit zu gewähren. Auch der Justiziar beim Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V., Burkhard Schaffeld, machte sich für seine Ablehnung aller drei Gesetzentwürfe stark. Der Hamburger Rechtsanwalt, Professor Matthias Prinz, erschien es geeigneter, die Angelegenheit im Zivilrecht zu belassen, statt "in das Strafrecht" zu gehen.
Für den baden-württembergischen Entwurf wiederum machten sich zwei Experten stark. Dr. Christine Hügel, Leitende Oberstaatsanwältin und Leiterin der Staatsanwaltschaft in Konstanz, und Dr. Roland Helgerth, Generalstaatsanwalt beim Bayerischen Obersten Landesgericht in München, stimmten darin überein, die Entwürfe der FDP und der CDU/CSU wegen unterschiedliche Probleme (beispielsweise wegen des Übermaßverbotes und des Bestimmtheitsgebotes) zurückzuweisen. Dagegen erfülle der Entwurf des Landes Baden-Württemberg das gesetzlich Bestimmtheitsgebot, verstoße nicht gegen das Übermaßverbot und sei praxisgerecht, so Hügel. Laut Helgerth ist er "allein für die Strafrechtspraxis geeignet".
Für Dr. Urich Franke, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof, ist kaum zu bestreiten, dass angesichts der rasant fortschreitenden technischen Entwicklung der persönliche Lebensbereich durch Bildaufnahmen mindestens in gleichen Weise verletzt werden kann wie durch unbefugtes Abhören oder die Verletzung des Briefgeheimnisses. Aber eine Strafvorschrift könne nicht bruchlos an bestehende Vorschriften anknüpfen. Man könne sich zahllose Beispiele denken, bei der der Einsatz des Strafrechts die sprichwörtliche Kanone zur Bekämpfung von Spatzen sei. Für Dr. Helmut Pollähne (Universität Bremen, Institut für Kriminalpolitik) besteht eine gewisse "Skepsis hinsichtlich der Sinnfälligkeit der beabsichtigten strafrechtlichen Lückenfüllung". Wenn auch die Legitimität des verfolgten Schutzzweckes unbestritten sei, erscheine doch die Funktionalität der geplanten Regelungen fraglich.