Mit Hilfen für Eltern und Kindern Spätabtreibungen vermeiden
Berlin: (hib/RAB) Die Bundesregierung solle einen Gesetzentwurf vorlegen, mit dem Spätabtreibungen vermieden werden können. In einem Antrag der CDU/CSU ( 15/1566) heißt es, darin müsse geregelt werden, dass die pränatale Diagnostik mit einer vorausgehenden, umfassenden Beratung durch einen fachkundigen Arzt verbunden ist. Laut Antrag müssen werdende Eltern bereits frühzeitig besser über mögliche medizinische Erkenntnisse und damit oft verbundene Konfliktsituationen dieser pränatalen Diagnostik aufgeklärt werden. Deshalb muss nach Überzeugung der Abgeordneten die medizinische Beratung in angemessener Weise um eine psycho-soziale Beratung erweitert werden. Die Kassen sollten die Kosten für die pränatale Diagnostik nur übernehmen, wenn diese vorgeschriebenen Beratungen stattgefunden haben. Die so genannte medizinische Indikation im Zusammenhang mit einer Behinderung des ungeborenen Kindes solle ausschließlich durch Begutachtung eines interdisziplinär besetzen Kollegiums mit den Bereichen Frauenheilkunde, Kinderheilkunde, Psychologie und Humangenetik festgestellt werden. Darüber hinaus will die Fraktion das geltende Recht so klargestellt sehen, dass bei der medizinischen Indikation nur auf eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abgestellt wird. Eine absehbare Behinderung allein sei kein Grund für einen Schwangerschaftsabbruch, schreiben die Parlamentarier. Außerdem sei es wichtig, die Rahmenbedingungen zu verbessern, um den Eltern die Entscheidung für ein behindertes Kind zu erleichtern. Eltern müssten wissen, dass die Gesellschaft sie nicht allein lässt, wenn sie ein behindertes Kind bekommen. In diesem Sinne fordert die Fraktion ein eigenständiges und einheitliches Leistungsgesetz für Behinderte, das der Bund finanziert.
Mit Blick auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1993 schreiben die Abgeordneten, die bisherigen Erfahrungen zeigten, dass der Schutz behinderten ungeborenen Lebens den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge. Es müsse befürchtet werden, dass entgegen der gesetzgeberischen Erwartungen Schwangerschaftsabbrüche allein wegen der
Behinderung des Kindes unter Inanspruchnahme des Tatbestandes der medizinischen Indikation vorgenommen werden. In diesen Fällen finde weder eine psycho-soziale Beratung statt noch gelte eine Frist für den Schwangerschaftsabbruch. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es auch in einer späteren oder gar späten Phase der Schwangerschaft, in der das ungeborene Leben außerhalb des Mutterleibes bereits lebensfähig wäre, noch zum Abbruch der Schwangerschaft kommt. Laut Antrag kommt der Gesetzgeber der ihm durch das Bundesverfassungsgericht auferlegten Beobachtungspflicht und der Pflicht zur Nachbesserung der Schutzwirkungen des von ihm beschlossenen Konzepts zum Lebensschutz nicht in ausreichendem Umfang nach.