EU-Beschluss und deutsch-türkisches Niederlassungsabkommen erläutern
Berlin: (hib/WOL) Nach der Umsetzung des Assoziationsratsbeschlusses zwischen der Europäischen Union und der Türkei aus dem Jahr 1980 und der Einhaltung des deutsch-türkischen Niederlassungsabkommens von 1952/1927 durch die Türkei erkundigt sich die FDP in einer Kleinen Anfrage ( 15/1604). Die Liberalen erklären, die 1952 vereinbarte Wiederanwendung des deutsch-türkischen Niederlassungsabkommens vom 12. Januar 1927 "sei in der Substanz vollkommen ausgehöhlt, weil sich die Türkei nicht daran halte und das Gegenseitigkeitsprinzip verletze". So könnten türkische Bürger sich prinzipiell in Deutschland gewerblich niederlassen und Dienstleistungen anbieten, während dies Deutschen in der Türkei nicht erlaubt sei. Zwar gebe es in neuerer Zeit aufenthalts- und arbeitsrechtliche Erleichterungen, aber beim Erbrecht oder beim Grundstückserwerb gebe es weiterhin Diskriminierungen von Ausländern. Zudem weiche die Praxis der türkischen Behörden in vielen Fällen von der in der Türkei beschlossenen Rechtslage ab. Die Bundesregierung soll nun darlegen, in welchen Bereichen und in welchem Umfang der Assoziationsratsbeschluss der EU und das deutsch-türkische Niederlassungsabkommen umgesetzt und angewendet wird.