Regelung zur Pfändung von Renten überprüfen
Berlin: (hib/MIK) Für eine Überprüfung der Regelung zur Pfändung von Renten hat sich der Petitionsausschuss eingesetzt. Deshalb beschloss er am Mittwochvormittag einstimmig, die zugrundeliegende Eingabe dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) "als Material" zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages "zur Kenntnis" zu geben. Der Petent hatte sich wegen einer Pfändungsmaßnahme der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) an den Ausschuss gewandt. Danach kürzt die BfA seine Rente um monatlich 180 Euro und berufe sich auf eine Regelung im Sozialgesetzbuch, die eine Aufrechnung der Schulden mit Rentenansprüchen bis zur Hälfte des Rentenbetrages möglich mache - soweit der Rentenbezieher dadurch nicht hilfsbedürftig wird. Der Petent sieht in dieser Vorschrift eine ungerechtfertigte Bevorzugung der Sozialversicherungsträger gegenüber sonstigen Gläubigern, da er bei Einhaltung der derzeitig geltenden Pfändungsfreigrenzen lediglich mit einer Kürzung seiner Rente um 70 Euro rechnen müsse. Deshalb verlangt er die Aufhebung dieser Vorschrift.
In der vom Petitionsausschuss eingeleitete parlamentarische Prüfung führte die Regierung aus, dass die umstrittene Vorschrift "in der Tat" eine Privilegierung der Sozialversicherungsträger sei. Sie sei aber vom Gesetzgeber aus sozialpolitischen und verwaltungstechnischen Gründen bewusst gewollt. Bestrebungen diese Vorschrift ersatzlos zu streichen, seien in der Vergangenheit unter anderem daran gescheitert, dass die Sozialversicherungsträger sich mehrheitlich gegen eine solche Gesetzesänderung ausgesprochen hätten, da sonst "erhebliche Mindereinnahmen" zu befürchten seien. Die Beschränkung der Aufrechnungsmöglichkeiten durch die Grenzen der Hilfsbedürftigkeit diene nicht dem Pfändungsschutz des Betroffenen, sondern solle verhindern, dass sich ein Leistungsträger auf Kosten eines anderen Trägers der Sozialhilfe befriedigen könne. Da die gesetzliche Regelung nicht dem Schuldnerinteresse diene, könne es auch nicht darauf ankommen, ob bei einer Vergleichsberechnung der Betroffene durch die Anwendung der Pfändungsfreigrenze besser gestellt sei, heißt es in der Stellungnahme.
Der Petitionsausschuss konnte sich diesem nicht "uneingeschränkt" anschließen. Dass sich die Sozialleistungsträger durch diese Regelung einen besonderen Schutz vor Einnahmeausfällen sichere, könne nicht allein auf Kosten des Versicherten erkauft werden. Zudem war der Ausschuss auch aus "rechtssystematischen Gründen" der Auffassung, dass bei Pfändungsmaßnahmen für alle Schuldner die gleichen Pfändungsfreigrenzen gelten sollten. Es sei nicht überzeugend, dass der Gesetzgeber einerseits Pfändungsfreigrenzen geschaffen habe und dies in regelmäßigen Abständen zu Gunsten der betroffenen Schuldner den wirtschaftlichen Verhältnissen anpasse und andererseits gesetzliche Regelung aufrecht erhalten, die die Schuldner pfändungsrechtlich ungeschützt lasse. In diesem Einzelfall beschloss der Ausschuss, dass Petitionsverfahren abzuschließen, da die BfA nur derzeit geltendes Recht umsetze und eine Gesetzesänderung ausschließlich Wirkung für die Zukunft haben würde.