Regierung: Genehmigungspflicht tangiert nicht die Bildung von Joint Ventures
Berlin: (hib/ADO) Die vorgesehene Genehmigungspflicht für den Erwerb von Rüstungsunternehmen steht nicht im Widerspruch zu den Bestrebungen der Bundesregierung zur Einrichtung einer Europäischen Rüstungsagentur und zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Rüstungsmarktes, teilt die Regierung in ihrer Antwort ( 15/2363) auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion ( 15/2276) mit. Der Genehmigungsvorbehalt sei eine nationale Regelung wie sie ähnlich auch in anderen europäischen Staaten existiere.
Im Zuge der Reform des Außenwirtschaftsgesetzes hat die Bundesregierung nach eigenen Angaben im Dezember beschlossen, einen Genehmigungsvorbehalt bei der Veräußerung von mindestens 25 Prozent der Anteile eines deutschen Rüstungsunternehmens an einen ausländischen Erwerber einzuführen. Die angestrebte Neuregelung solle die sicherheitspolitischen Ziele, insbesondere die sicherheits- und verteidigungspolitische Kooperationsfähigkeit Deutschlands und die Versorgungssicherheit der Streitkräfte gewährleisten sowie die Kooperationsfähigkeit der deutschen wehrtechnischen Industrie unterstützen.
Von dem Gesetz betroffene Unternehmen und Verbände hätten sich zwar zum Teil kritisch zum Gesetzgebungsvorhaben geäußert, doch anerkannt worden sei der angestrebte Schutzzweck. Die Bundesregierung teile darüber hinaus nicht die Auffassung der deutschen Wirtschaft, dass zusätzliche staatliche Regelungen das Unternehmensrisiko erhöhen. Schließlich seien bei der Entscheidung über die Genehmigung auch die wirtschaftlichen Auswirkungen auf das zu veräußernde Unternehmen zu bewerten. Darüber hinaus werde auch die Gründung eines so genannten Joint Venture durch zwei oder mehrere Partnerunternehmen für ein festgelegtes Ziel von der Genehmigungspflicht nicht tangiert, so die Bundesregierung.