Auch nachträglich Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ermöglichen
Berlin: (hib/BOB) Straftäter sollen nachträglich in Sicherungsverwahrung genommen werden, wenn sich erst nach der Verurteilung während der Haft ergibt, dass der Täter weiterhin gefährlich ist und sonstige Voraussetzungen nach dem Strafgesetzbuch vorliegen. Dazu zählt unter anderem, dass die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dies sieht ein Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion ( 15/2576) vor. Die Union erklärt weiter, nach der durch das Bundesverfassungsgericht angeordneten einheitlichen Regelung bis zum 30. September 2004 müsse der Gesetzgeber handeln. Der Schutz vor solchen Verurteilten, von denen auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen schwere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, stelle ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar.
Darüber hinaus müsse aber auch eine Möglichkeit geschaffen werden, solche Täter sicher zu verwahren, bei denen die formellen Voraussetzungen nach dem Strafgesetzbuch noch nicht vorlägen, die sich aber bereits einmal einer besonders gravierenden Straftat gegen eine Person schuldig gemacht hätten und bei denen sich während der Haft zeige, dass diese gleichartige schwerste Delikte begehen würden, so die CDU/CSU. Es sei der Bevölkerung nicht verständlich zu machen und auch nicht zuzumuten, dass solche Personen trotz nahezu sicher vorherzusehender schwerster Wiederholungstaten auf freien Fuß gesetzt würden.
Die Union stellt weiter fest, angesichts der Schwere des Eingriffs sehe der Gesetzentwurf eine Stärkung des Einflusses des Vollstreckungsgerichts vor. Allein dieses könne am Ende der Strafzeit die Frage sachgerecht beurteilen, ob nunmehr die Gefährlichkeit des Straftäters seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zwingend erfordere. Die Verpflichtung zur mündlichen Anhörung des Verurteilten, der Staatsanwaltschaft und der Justizvollzugsanstalt und die Mitwirkung des Verteidigers, die Verpflichtungen zur Einholung zweier Sachverständigengutachten verschaffe dem Gericht eine möglichst breite und zuverlässige Entscheidungsgrundlage.