Anspruch auf Einzelunterbringung von Gefangenen aus Gesetz streichen
Berlin: (hib/BOB) Der Bundesrat möchte, dass Gefangene notfalls auch gemeinschaftlich während der Ruhezeit untergebracht werden können. Ein entsprechender Anspruch auf Einzelunterbringung sei aus dem Strafvollzugsgesetz zu streichen. Die Länderkammer hat dazu einen entsprechenden Gesetzentwurf ( 15/2773) vorgelegt. Der Bundesrat argumentiert, auch 27 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes habe der Anspruch der Gefangenen auf Einzelunterbringung nicht erfüllt werden können. Ein Großteil der Inhaftierten werde auch zur Ruhezeit gemeinschaftlich untergebracht. Inzwischen machten Gefangene zunehmend ihren Anspruch auf Einzelunterbringung gerichtlich geltend. Gerichte wie das Landgericht Hannover sprächen Gefangenen Schmerzensgeld wegen Verletzung des Einzelunterbringungsgebots zu. Ziel des Entwurfes sei es deshalb, die gemeinschaftliche Unterbringung unter bestimmten Umständen - etwa, wenn es die räumlichen Verhältnisse der Anstalt nicht anders zulassen - als zulässige Form der Inhaftierung anzuerkennen.
t)Die Bundesregierung macht deutlich, sie könne dem Anliegen des Gesetzentwurfes nicht folgen. Durch ihn werde der "unbestritten sinnvolle Grundsatz der Einzelunterbringung" während der Ruhezeit im geschlossenen Vollzug aufgrund finanzieller Erwägung "aufgeweicht". Hierdurch solle die von den Ländern als Konsequenz aus der im geschlossenen Vollzug bestehenden Überbelegungssituation betriebene Doppelbelegung von Einzelhafträumen legalisiert werden. Der Entwurf beseitige somit eine der "Errungenschaften des modernen Strafvollzugs" und sei daher abzulehnen.
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