Weitere mögliche Änderungen des Alterseinkünftegesetzes erörtert
Berlin: (hib/VOM) Der Finanzausschuss hat am Mittwochvormittag die Beratung des Gesetzentwurfs von SPD und Bündnis 90/Die Grünen zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz, 15/2150) fortgesetzt. Die ursprünglich für kommenden Freitag vorgesehene zweite und dritte Lesung im Plenum des Bundestages wird auf Freitag, den 30. April, verschoben. Der Finanzausschuss will die Beratung am Mittwoch, 28. April, abschließen.
In seiner heutigen Sitzung beschäftigte sich das Gremium mit 26 als "Arbeitshilfen" deklarierten Änderungsvorschlägen, die auf Wünsche der Fraktionen zurückgehen. Unter anderem wird vorgeschlagen, Erträge aus einer Kapitallebensversicherung nur zu 50 Prozent zu besteuern, wenn die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt wird. Um den Besteuerungseffekt im Jahr der Auszahlung zu mildern, soll die "Fünftelungsregelung", eine Berechnungsmethode des Einkommensteuergesetzes, angewendet werden. Ein weiteres Thema war die Einführung von geschlechtsunabhängig berechneten Tarifen bei Riester-Versicherungsverträgen (Unisex-Verträge). Breiten Raum nahm in der Beratung eine denkbare Aufstockung des steuerfreien Höchstbetrages für Altersvorsorgebeiträge (bisher vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze) um einen festen Betrag in Höhe von 1.800 Euro im Kalenderjahr ein. Diese Erhöhung soll nur für Beiträge gewährt werden, die Arbeitgeber vom Jahr 2005 zahlen, also nur für Neufälle. Ferner sollen Vorsorgeaufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Höhe von 20.000 Euro (bei Ehepaaren 40.000 Euro) steuerlich berücksichtigt werden können, während Vorsorgeaufwendungen, die nicht der Altersvorsorge dienen, bis zur Höhe von 2.500 Euro abzugsfähig werden sollen. Beiträge zugunsten berufsständischer Versorgungswerke sollen bei vergleichbarem Leistungsspektrum genauso behandelt werden wie Beiträge zugunsten der gesetzlichen Rentenversicherung.