Regierung: DDR-Rentenrecht für Bergmänner wurde nicht aberkannt
Berlin: (hib/RAB) Mit dem Renten-Überleitungsgesetz aus dem Jahre 1991 wurde die rentenrechtliche Einordnung und Bewertung von Beschäftigungszeiten in der DDR-Carbochemie als Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht aberkannt. Die Anwartschaften wurden in dem neuen bundeseinheitlichen System der gesetzlichen Rentenversicherung neu begründet, heißt es in der Antwort der Regierung ( 15/3433) auf eine Kleine Anfrage der FDP ( 15/3285). Die Fragesteller hatten kritisiert, dass den Bergmännern in dieser Branche das Recht auf abschlagsfreie Frühverrentung ab dem 60. Lebensjahr rückwirkend aberkannt worden sei. Die Regierung weist darauf hin, dass aus Artikel 30 des Einigungsvertrages nicht abgeleitet werden kann, dass an ehemals in der DDR relevante Sachverhalte, die nach dem Rentenrecht eine besondere Einordnung und Bewertung fanden, in unverändertem Umfang angeknüpft werden muss. Weiter heißt es, die Zahl der Beschäftigen in der Carbochemie sei der Regierung nicht bekannt. Laut Antwort kommt es in der knappschaflichen Rentenversicherung bei der Berechnung der Rentenhöhe auch darauf an, ob und wie lange ständige Arbeiten unter Tage verrichtet worden seien. Die tatsächliche Höhe hänge von den Umständen des Einzelfalles ab. Prinzipiell sei die Rente eines Versicherten ohne Zeiten der ständigen Arbeit unter Tage geringer als die Rente eines Bergmannes, der unter Tage gearbeitet hat.