Länderkammer fürchtet Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen
Berlin: (hib/VOM) Der Bundesrat befürchtet, dass sich durch die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SE) als neuer Rechtsform für Unternehmen ein gravierender Wettbewerbsnachteil für deutsche Unternehmen und für den deutschen Arbeitsmarkt ergeben kann. In seiner Stellungnahme ( 15/3656) zum Gesetzentwurf der Regierung zur Einführung der SE ( 15/3405) heißt es, die Umsetzung berge die Gefahr, dass deutsche Unternehmen auf EU-Ebene als Partner für eine SE nicht in Betracht kommen werden. Die Regierung habe den von der Richtlinie vorgegebenen Spielraum zur Abwendung dieser Gefahr nicht genutzt. Sie wolle die Auffangregelung für die Mitbestimmung in der Richtlinie ohne Ausnahmen in deutsches Recht umsetzen. Nach den Mitbestimmungsregelungen bemesse sich der Anteil der Arbeitnehmer zwingend nach dem höchsten Arbeitnehmeranteil im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften vor Gründung der SE. Es sei zu erwarten, dass sich der höchste Arbeitnehmeranteil bei der Beteiligung eines deutschen Unternehmens aus dem deutschen Mitbestimmungsmodell ergibt. Da dieses bei ausländischen Investoren auf Bedenken stoße, dürfte deren Bereitschaft, mit deutschen Unternehmen eine SE zu gründen, eher gering sein, schreibt die Länderkammer. Die Richtlinie würde es ermöglichen, heißt es weiter, für den Fusionsfall die Auffangregelung zur Mitbestimmung in der Richtlinie nicht in deutsches Recht umzusetzen. Dies würde dazu beitragen, die SE auch für eine Fusion mit deutschen Unternehmen attraktiver zu machen.
Der Bundesrat bittet die Regierung zu prüfen, wie die Mitbestimmung rechtskonform umgesetzt werden kann und wie Vorkehrungen gegen den Missbrauch ausländischer Gesellschaftsformen getroffen werden können. So erfreue sich die englische Gesellschaftsform "Ltd." zunehmender Beliebtheit, weil ihre Gründungsanforderung sehr niedrig seien. Es werde zunehmend zur Gründung englischer europäischer Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland kommen. Die Gründung einer "Ltd." dürfe nicht missbraucht werden, deutsche Gewerbeverbote zu umgehen.
Die Regierung hält in ihrer Gegenäußerung den Vorschlag des Bundesrates, die Auffangregelung zur Mitbestimmung nicht umsetzen, nicht für sachgerecht. Dies hätte zur Folge, dass die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE nur durch Vereinbarung geregelt werden kann. Scheitere diese Vereinbarung, wäre die Gründung der Gesellschaft endgültig gescheitert. Deutsche Unternehmen würden als Fusionspartner bei der Gründung einer SE dadurch nicht attraktiver werden. Im Übrigen weist die Regierung darauf hin, dass die rechtliche Behandlung ausländischer Gesellschaftsformen in Deutschland nicht Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens sei, bei dem es um die Einführung einer in wesentlichen Fragen vereinheitlichten europäischen Rechtsform gehe. Zu zahlreichen weiteren Prüfbitten des Bundesrates äußert sich die Regierung überwiegend zurückhaltend.