Durch frühere Eheschließung erworbenen Namen in neue Ehe mitbringen
Berlin: (hib/BOB) Der Rechtsausschuss hat am Mittwochmorgen einstimmig beschlossen, dass als Ehenamen nicht nur der Geburtsname der Frau oder des Mannes gewählt werden kann, sondern auch der durch eine frühere Eheschließung erworbene Familienname, den einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der neuen Eheschließung führt. Mit der Zustimmung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts ( 15/3979) soll ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Februar dieses Jahres umgesetzt werden. Das Verfassungsgericht hatte eine Bestimmung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, die ausschließt, einen durch frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen zum Ehenamen zu bestimmen. Es hatte dem Gesetzgeber bis zum 31. März 2005 Zeit gegeben, Abhilfe für Alt- und Übergangsfälle zu schaffen. Das Gesetz sieht des Weiteren vor, dass Ehegatten, die vor Inkrafttreten der Neuregelung die Ehe geschlossen und bereits einen Ehenamen bestimmt haben, binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes einen vom Geburtsnamen abweichenden Namen als Ehenamen bestimmen können.