Islamischen Abgrenzungen in der Kinder- und Jugendhilfe entgegenwirken
Berlin: (hib/VOM) Der Bundesrat will den Integrationsgedanken im Kinder- und Jugendhilferecht stärker verankern und so Abgrenzungstendenzen von der deutschen Gesellschaft entgegenwirken. In seinem Gesetzentwurf zur Änderung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfe, 15/4158) heißt es, zum Grundkonsens in Deutschland gehöre es, dass Integration in die Gesellschaft das zentrale Ziel der Kinder- und Jugendhilfe sei. In letzter Zeit würden islamisch geprägte Gruppierungen verstärkte Anstrengungen unternehmen, um internatsähnliche Betreuungsformen, aber auch Kindertagesstätten, aufzubauen. Bislang stehe als Rechtsgrundlage für das Erteilen oder Versagen einer Betriebserlaubnis für solche Einrichtungen nur die Regelung im Achten Sozialgesetzbuch zur Verfügung, wonach die Erlaubnis versagt werden muss, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährleistet ist. Die Schwierigkeit besteht nach Darstellung des Bundesrates darin, eine mangelnde Integrationsbereitschaft eines Einrichtungsträgers mit dem Begriff des "Kindeswohls" zu verknüpfen. Durch den Grundsatz der Integration und die Aufgliederung des Begriffs des "Zweifels an der Integrationsabsicht" in beobachtbare und nachprüfbare Tätigkeiten soll die Prüfung und Erteilung der Betriebserlaubnis erleichtert werden. Gleichzeitig würden die Anforderungen an den Einrichtungsträger verdeutlicht. Im Vordergrund stehe der Aspekt der Gefahrenabwehr.
Die Bundesregierung hält es in ihrer Stellungnahme ebenso für angezeigt, Gefahren für das Wohl von Minderjährigen bereits bei der Genehmigung einer solchen Einrichtung zu begegnen. Allerdings äußert sie Zweifel, ob dieses Ziel mit den Vorschlägen des Bundesrates erreicht werden kann. Die Betriebserlaubnis dürfe nicht als Instrument missbraucht werden, das einer Ungleichbehandlung religiöser Einrichtungen Vorschub leistet. Daher gebe es Bedenken, weil die Länderkammer gezielt auf islamisch geprägte Gruppierungen abstelle. Die Gefahr misslingender Integration bestehe bei allen fundamentalistisch geprägten religiösen oder weltanschaulichen Gruppierungen, so die Regierung. Die Bundesregierung stimmt der Einbeziehung des Integrationsaspektes in das Achte Sozialgesetzbuch zwar zu, gibt aber zu Bedenken, dass aus dem erweiterten Ziel auch neue Aufgaben mit Kosten für die kommunalen Gebietskörperschaften hervorgehen könnten. Sie verweist zudem auf den Gestaltungsspielraum der Länder, wenn es um den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen geht.