Pressemitteilung
Datum: 02.11.2001
Pressemeldung des Deutschen Bundestages -
02.11.2001
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie
07.11.2001 15.00-17.00 Uhr |
Öffentliche Sitzung des Ausschusses
für Wirtschaft und Technologie Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 2.600 |
Tagesordnung
Öffentliche Anhörung
Zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)
- Drucksache 14/7024 -
und
Stellungnahme der Bundesregierung
- Drucksache 14/7086 -
Liste der Sachverständigen
Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU)
Herr Dr. Norbert Weigt
Brohler Str. 13
50968 Köln
Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke e.V. (VDEW)
Herr Eckhard Schulz
Stresemannallee 23
60596 Frankfurt/Main
Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V. (VIK)
Herr Dr. Jürgen Schulz
Richard-Wagner-Str. 41
45128 Essen
Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI)
Herr Günther Keilitz
Karlstr. 21
60329 Frankfurt/Main
Dienstleistungsgewerkschaft VER.DI
Herr Erhard Ott
Theodor-Heuss-Str. 2
70174 Stuttgart
Verband deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V (VDMA)
Herr Gerd Dieter Krieger
Lyoner Str. 18
60528 Frankfurt
Wirtschaftsvereinigung Metalle e.V.
Herr HGF RA Martin Kneer
Am Bonneshof 5
40474 Düsseldorf
Bundesverband KWK e.V. (BKWK)
Herr Prof. Dr. Klaus Traube
Schillerstr. 3
10625 Berlin
Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK)
Herr Dr. Dieter Kreikenbaum
Breite Strasse 29
10178 Berlin
Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung e.V. (DIW)
Herr Dr. Hans-Joachim Ziesing
Königin-Luise-Str. 5
14195 Berlin
Öko-Institut e.V.
Herr Dr. Felix Matthes
Novalisstr. 10
10115 Berlin
Prof. Dr. Dr. Peter Salje
Universität Hannover
Lehrstuhl Zivilrecht und Recht der Wirtschaft
Königsworther Platz 1
30167 Hannover
RAe Becker, Büttner, Held
Herr RA Dr. Martin Riedel
Köpenicker Str. 9
10997 Berlin
Fragenkatalog
1. Ist das vorliegende Gesetz geeignet, seinen Beitrag zur Verwirklichung der vereinbarten Klimaschutzziele zu leisten, bis 2005 10 Mio. t und bis 2010 23 Mio. t CO2 (mind. jedoch 20 Mio. t) durch Erhalt, Modernisierung und Ausbau der KWK zu vermindern?
2. Wie lässt sich das Spannungsverhältnis zwischen Gesetzentwurf und ihm zugrunde liegender paraphierter KWK- Vereinbarung vom 25. Juni 2001 sowie der globalen Klimaschutzvereinbarung vom 9. November 2000 auflösen, wonach einerseits die Vereinbarungen bereits für 2005 ein klares Klimaschutzziel per KWK definieren, ein entsprechendes Monitoring Ende 2004 und daraus gegebenenfalls resultierende Gesetzeskonsequenzen ab 2006 festlegen, andererseits der Gesetzentwurf ausdrücklich den signifikanten KWK-Zubau mittels seiner Instrumente ausschließt und erst 2008 seine Evaluierung erfolgen soll?
3. Wäre die Aufnahme der exakten Klimaschutz-Zielbestimmung in den Gesetzestext geeignet, Monitoring und Zwischenüberprüfung auf eine belastbarere Grundlage zu stellen?
4. Enthält der Entwurf hinreichende umweltpolitische Bezüge, um EU-Recht zu genügen bzw. wie könnte er umgestaltet werden, damit er den vom EuGH in seinem Urteil vom
13. März zum Stromeinspeisegesetz aufgestellten Grundsätzen entspricht und so Klagen wegen Verstoßes gegen die Warenverkehrsfreiheit die Erfolgsaussicht nimmt (Stichworte: Verknüpfung der Förderung mit definierten Klimaschutz-Zielen, Monitoring, Degression der Förderung)?
5. Teilen Sie die Auffassung des Bundesrates, dass die Überprüfung des Gesetzes nicht erst 2008 sondern, wie auch in der Vereinbarung zwischen Bundesregierung und Wirtschaft fixiert, 2004 erfolgen sollte, um belastbare Angaben vor Erreichen des Prüfjahres 2005 zu erhalten und ggf. rechtzeitig die erforderlichen Schritte ergreifen zu können, um die Ziele für 2010 zu erreichen?
6. Durch welche Maßnahmen kann sichergestellt werden, dass die angestrebten CO2-Minderungen bis 2010 erbracht werden, falls sich bei der Zwischenüberprüfung herausstellt, dass die Ziele gefährdet sind.
7. Sind die Formulierungen des Gesetzes hinreichend, um die Erschließung neuer Wärmesenken in Fern- und Nahwärmenetzen zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die gewünschte Verdichtung der Wärmenetze erfolgen kann?
8. Warum ist es sinnvoll, KWK-fähige Expansionsmaschinen nicht als KWK-Anlagen im Sinne des Gesetzentwurfs (§ 3 Abs. 2) zu betrachten?
9. Inwiefern erfasst die Bezeichnung "Blockheizkraftwerke" in § 3 Abs. 2 tatsächlich alle motorischen bzw. turbinengetriebenen kleineren Heizkraftanlagen?
10. Ist die KWK-Stromdefinition in § 3 (4) hinreichend, um die technisch saubere Erfassung des förderwürdigen Stroms zu gewährleisten?
11. Inwieweit kann die mit § 4 Abs. 2 fest geschriebene Händler-Funktion der Netzbetreiber europarechtlich angreifbar sein (Stichwort: fortschreitende unbundling-Vorgaben durch EU-Richtlinien)?
12. Ist eine Präzisierung des in § 4 (3) beschriebenen Begriffs „der übliche Preis“ erforderlich und wenn ja, wie sollte diese erfolgen?
13. Inwiefern droht trotz § 4 Abs. 3 bezüglich Preisen und Bedingungen des Strombezugs eine Schlechterstellung von KWK-Anlagen-Betreibern gegenüber vergleichbaren Strombeziehern ohne Eigenstromerzeugung (Stichwort: Reserve- und Zusatzversorgung der Betreiber von Anlagen mit mehr als 30 kW elektrische Leistung und somit ohne Schutz durch § 10 Abs. 2 Satz 3 EnWG)?
14. Inwieweit kann ein Netzbetreiber aus § 4 Abs. 3 Satz 3 - oder einer anderen, allgemeingültigen Rechtsnorm - tatsächlich einen Rechtsanspruch auf Abnahme und Vergütung des KWK-Stroms durch einen vom Anlagenbetreiber benannten Dritten ableiten?
15. Inwiefern ist das in § 4 Abs. 4 verfügte Ende der Abnahmepflicht von KWK-Strom durch den Netzbetreiber nach Ende der gesetzlichen Vergütungspflicht umweltpolitisch vertretbar?
16. Welche Auswirkungen haben die vorgesehenen Degressionslinien für modernisierte Anlagen hinsichtlich der Investitionserwartungen?
17. Inwiefern gibt es trotz der in § neu 6 Abs. 6 formulierten Ermächtigung zur Bonus-Veränderung wünschenswerte Rechtssicherheit für Anlagen- und Netzbetreiber?
18. Welche Anteile der Stromproduktion von KWK-Anlagen bis 50 kW/el. werden in das öffentliche Netz eingespeist, welche Summe ergibt sich daraus jährlich und welche Kosten würden entstehen, wenn diese Anlagengruppe eine Regelung analog derjenigen für Brennstoffzellen erhalten würde?
19. Sind KWK-Anlagen bis 50 kW/el nach der Gesetzesformulierung ausreichend gefördert oder benötigen sie eine weitergehende Förderung durch eine Regelung analog der Brennstoffzellen?
20. Inwieweit genügt die Anlagen-Kategorisierung nach § 5 Abs. 1 Kriterien der Umwelt-Entlastung und (bei vor Liberalisierung des Strommarktes errichteten bzw. modernisierten Anlagen) des Vertrauensschutzes für Investoren?
21. Inwiefern erscheint die in § 5 Abs. 1 getroffene Definition von Modernisierung in der Praxis handhabbar (Stichwort: "wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile") und genügt sie darüber hinaus überhaupt umweltpolitischen Kriterien?
22. Inwieweit ist der in § 5 Abs. 2 Sätze 2ff. formulierte Kappungsmechanismus für Förderung von Kleinanlagen-Zubau europarechtlich haltbar und überhaupt praxistauglich? Beispielsweise bis zu welchem Zeitpunkt müsste das BAFA veröffentlichen, ob im "letzten Anwendungsjahr" (Satz 3) 14 TWh Vergütungsstrom in die Netze eingespeist werden, damit die Netzbetreiber überhaupt abrechnungstechnisch die Chance haben, zum 1.1. des Folgejahres die Zahlung des Bonus an die Einspeiser und im Gefolge die Kostenüberwälzung an Stromabnehmer einzustellen bzw. fortzusetzen ? Wie soll der Bonus wieder aufleben, wenn sich im nachhinein heraus stellt, dass im "letzten Abrechnungsjahr" die 14 TWh-Grenze doch nicht erreicht wurde?
23. Ist es für die Rechtssicherheit und Praxistauglichkeit des Gesetzes zielführender, den Nachweis des eingespeisten KWK-Stroms und die Zuständigkeit für die Durchführung des Gesetzes einer dritten Stelle/dem BAFA zu überantworten oder ist es ausreichend, dies den bilateralen Verhandlungen zwischen Anlagenbetreibern und Netzbetreibern zu überlassen?
24. Inwieweit ist der mit § neu 7 geschaffenen allein zwischen Anlagen- und Netzbetreiber auszuhandelnden Vertragsbeziehung über die Einspeisung von KWK-Strom verbundene letztendliche Verweis auf zivilgerichtliche Streitschlichtung hinnehmbar?
25. Eröffnet die Konstruktion des § neu 7 Manipulationsmöglichkeiten sowohl der Netz- wie auch der Anlagenbetreiber zu lasten der jeweils anderen Seite - wobei Manipulationen der Anlagenbetreiber letztlich zu lasten der Stromkunden, solche der Netzbetreiber zu lasten der Umwelt gehen ?
26. Warum ist es sinnvoll, Betreiber von Anlagen über 100 kW zur Installation ausschließlich vom Netzbetreiber gestellter Messeinrichtungen zu verpflichten (§ neu 7, Abs. 2 Satz 2) ?
27. Ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe haben Anlagenbetreiber Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen nach § neu 7 Abs. 4?
28. Wie sollte die Richtigkeit der von den Netzbetreibern an das BAFA übermittelten Daten überprüft werden (§ neu 7 Abs. 5)?
29. Ist es für das Monitoring und die Zwischenüberprüfung sinnvoll, Daten zu Brennstoffart und –einsatz zu erheben und falls ja, wer sollte damit beauftragt und wo sollten diese Daten aufbereitet werden.
30. Ist die im Belastungsausgleich vorgesehene generelle Grenze von 30.000 Kilowattstunden wettbewerblich erforderlich und wären präzisere Härtefallregelungen möglich?
31. Ist der im Belastungsausgleich gewählte Maßstab des Bruttoproduktionswertes angemessen oder wäre ein anderer Maßstab geeigneter?
32. In welcher Größenordnung werden sich voraussichtlich die Vorfinanzierungskosten der Netzbetreiber bewegen, die daraus resultieren, dass sie sowohl gegenüber den Anlagenbetreibern (§ neu 7 Abs. 4) als auch untereinander (§ neu 8 Abs. 5) Abschlagszahlungen zu leisten haben, die effektiven Kosten der KWK-Boni gegenüber Letztverbrauchern aber erst wesentlich später, nämlich nach Vorlage von Testaten über die ihnen tatsächlich entstandenen Ausgaben und Aufteilung ihrer Letztverbraucher in drei Kategorien - testierte "Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Bruttoproduktionswertes überstiegen" / Letztverbraucher von mehr als 30 MWh / übrige Letztverbraucher - geltend machen, also von den Verbrauchern keine Abschläge verlangen dürfen (§ neu 8 Abs. 7)?
33. Welche Prognosen gibt es über die Größenordnung der von Kleinkunden zu tragenden Zusatzkosten, die aus der 0.025 / 0,05 Cent - Kappungsgrenze für andere Kundengruppen resultieren (§ neu 8, Abs. 7, Sätze 2 und 3)?
34. Inwiefern ist es angesichts der in § neu 8 Abs. 7 definierten Ausgleichsmodus realistisch, dass die Netzbetreiber innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Zuschlagsanspruches tatsächlich ihre Ausgleichsansprüche gegenüber Letztverbrauchern geltend machen können und nicht auf entstandenen Kosten nach Außerkrafttreten des Gesetzes sitzen bleiben, da laut § neu 9 Abs. 3 neben den Zuschlags- auch die Ausgleichsansprüche nur bis 31.12.2011 geltend gemacht werden dürfen?
35. Ist für die Begünstigten des geltenden Kraft-Wärme-Kopplungs-Soforthilfegesetzes eine Härtefallregelung gemäss dem Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie der Planungssicherheit erforderlich und wenn ja, wie sollte diese gestaltet sein?
36. Ist die starre Begrenzung der Laufzeit des Gesetzes angemessen im Sinne der Ziele Modernisierung und Ausbau der KWK oder wäre eine anlagenbezogene Förderdauer zu bevorzugen?
37. Ist die vorgesehene Begrenzung der Vorlage von Herstellerbescheinigungen § 8 Abs. 1
Nr. 4 auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 100 Kilowatt sachgerecht, oder ist diese Verfahrensvereinfachung nicht zur Vermeidung unnötigen bürokratischen Aufwands auf alle kleine Blockheizkraftwerke ohne Vorrichtung zu Abführung von Abwärme auszuweiten? Gleiches gilt für die Selbstanbringung von Messeinrichtungen § 8 Abs. 2 bzw. die für solche Anlagen unabhängig von der Leistungsgröße nicht erforderliche Nutzwärmemessung § 8 Abs. 3.
38. Ist die nachwirkende Abwicklung aller Ausgleichs- und Belastungsansprüche des geltenden Kraft-Wärme-Kopplungs-Soforthilfegesetzes durch die jetzige Formulierung im Gesetzesentwurf ausreichend geregelt ?
39. Gibt es losgelöst von der Frage der stranded investments anstelle der Kraft-Wärme-Technologie derzeit oder auf absehbare Zeit Energieerzeugungsmethoden, die ökologisch günstigere und preislich bessere Lösungen darstellen und damit vermutlich förderungswürdiger als KWK-Anlagen nach diesem Gesetzentwurf sind?
40. Gibt es im Vergleich zur Vereinbarung zwischen Bundesregierung und Energiewirtschaft vom 25. Juni 2001 marktwirtschaftlichere und preistransparentere Lösungen, um die verfolgten Ziele zu erreichen?
41. Wird durch die nun gefundene Lösung (Selbstverpflichtung der Wirtschaft + KWK-Fördergesetz der Bundesregierung) in den freien Leistungswettbewerb auf dem Energiemarkt eingegriffen? Werden Markteintritts- und/oder Marktaustrittsbarrieren für bestehende Marktteilnehmer bzw. Newcomer bestehender oder künftig marktfähiger Energieerzeugungstechnologien geschaffen? Werden bei der nun vorgelegten Lösung bestimmte Marktteilnehmer privilegiert bzw. andere diskriminiert?
42. Führt die jetzt gefundene Förderlösung mit ihrer Weiterwälzung an die Endverbraucher nicht letztlich zu einem verkappten „Kohlepfennig“ für den KWK-Bereich?
43. Werden durch die gefundene Lösung in Form einer Verbändevereinbarung die von der CDU/CSU geforderten Ziele einer befristeten, degressiven und aus Haushaltsmitteln zu erfolgenden KWK-Förderung eingehalten?
44. Ermöglicht die gefundene Förderlösung ausreichend Spielraum für neue Innovationen?
45. Wer wird die Kosten der Selbstverpflichtung und des Bonusmodells tragen? Der Verbraucher? Die privaten Haushalte? Die mittelständische Wirtschaft?
46. Stimmen sie der Auffassung zu, dass die Bundesregierung durch ihren forcierten Ausbau regenerativer Energien und der Kraft-Wärme-Kopplung die Energiepreise in die Höhe treibt und die Liberalisierungsgewinne wieder abschöpft?
47. Stellt die vertragliche Zusage der Energiewirtschaft über den Zubau von KWK-Anlagen eine Wettbewerbsverzerrung dar?
48. Entstehen durch den geplanten gefördertern Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung im internationalen Vergleich Wettbewerbsnachteile für Deutschland?
49. Stehen ausreichend Wärmepotenziale für den KWK-Ausbau zur Verfügung?
50. Sind die jetzt vereinbarten Eckpunkte für eine künftige KWK-Förderung effizient, unbürokratisch, wettbewerbskonform und ökologisch?
51. Besteht gegenwärtig Wettbewerbsgleichheit zwischen kommunalen und industriellen KWK-Anlagen? Wird mit der jetzt vereinbarten Neuregelung Wettbewerbsgleichheit herrschen? Gibt es sachliche (ökologische) Gründe für eine Ungleichbehandlung bei der Förderung?
52. Besteht die Gefahr, dass durch das von der Bundesregierung favorisierte Modell der Förderung nur bei Einspeisung in ein Netz für die allgemeine Versorgung bestehende, vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen durch ihre faktische Verhandlungsmacht beim Stromkauf das Entstehen neuer KWK-Anlagen behindern, die ja in Konkurrenz zu ihren eigenen Erzeugungssparten auftreten würden.
53. Stellt die geplante Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung einen nicht wettbewerbskonformen Eingriff in den Wärmemarkt dar, der beispielsweise den mittelständischen Brennstoff- und Mineralölhandel aus dem lokalen Wärmemarkt drängt?
54. Gibt es Erkenntnisse über eine zunehmende Subventionierung sogenannten KWK-Stroms, der nur formaljuristisch als Strom aus KWK-Anlagen bezeichnet werden kann, in Wirklichkeit aber nicht in gekoppelten Prozessen erzeugt wird?
55. Wäre als Alternative zum Bonussystem, das sich allein aus Beiträgen der Stromverbraucher refinanziert denkbar und sinnvoll, bei der Förderung der KWK eine Haushaltslösung zu vereinbaren?
56. Gibt es derzeit Probleme bei der Verbändevereinbarung Strom im Hinblick auf die Ermittlung des Entgeltes für dezentrale Stromeinspeisungen?
57. Ist sichergestellt, dass die Belastung der Stromverbraucher die Größenordnung von 0,1 Pf/kWh für den Industriekunden und 0,2 Pf für den Privatkunden dauerhaft nicht überschreiten wird?
58. Beschleunigt oder erschwert die geplante Förderregelung das Ziel eines liberalisierten europäischen Energiebinnenmarktes?
59. Ist der Weg einer Selbstverpflichtung der Energiewirtschaft aus demokratietheoretischer und staatsrechtlicher Sicht problematisch, da der Gesetzgeber und die Verbraucher an der Lösungsfindung nicht beteiligt waren?
60. Kann die deutsche Energiewirtschaft ihre CO2-Minderungszusagen infolge möglicher CO2-Emissionserhöhungen durch den forcierten Kernenergieausstieg realistischerweise überhaupt erreichen?
61. Sind Klimaschutz und Beschäftigungssicherung gleichwertige Ziele der Energiepolitik?
62. Wäre eine weitergehende oder gänzliche Befreiung der KWK von der Stromsteuer eine alternative Möglichkeit zum Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung?
63. Ist eine transparente Kontrolle der Zahlungsströme beim geplanten Bonussystem gesichert?
64. Ist der geplante Beirat geeignet, Fragen zur Durchführung und Auslegung der Vereinbarung zwischen Energiewirtschaft und Bundesregierung zu klären?
65. Wie kann ein Missbrauch bei der künftigen Förderung der KWK wirksam verhindert werden?
66. Welche ökonomischen und ökologischen Auswirkungen sind mit dem Verzicht auf die Förderung von KWK-Strom für den industriellen Eigenverbrauch verbunden?
67. Wie können die Anreize zu einer raschen Modernisierung des KWK-Bestandes verstärkt werden? Halten Sie die Förderkriterien für geeignet, um die beabsichtigte Minderung der CO2-Emissionen zu erreichen?
68. Wie kann der Verstoß gegen das Prinzip der Entflechtung von Netzbetrieb und Handelsfunktionen in der Energiewirtschaft verhindert werden, der durch die Ankaufverpflichtung des Netzbetreibers verursacht würde? Gibt es überlegene Alternativen zur gesetzlich fixierten Einspeisevergütung und deren Umlagefinanzierung durch die Verbraucher?
69. Halten Sie das System der Einspeisevergütungen für eine geeignete Markteinführungshilfe, um innovative Technologien wie die Brennstoffzelle zu fördern? Welche Alternativen sehen Sie hierzu?
70. Sind technologiespezifische Fördermaßnahmen langfristig ein effizienter Weg zur Reduktion von CO2-Emissionen?
71. Halten Sie den Behördenvollzug der Förderregelung für erforderlich? Welche Auswirkungen hätte ein Verzicht auf die behördliche Zulassung der durch das Gesetzgebungsvorhaben begünstigten KWK-Anlagen?
72. Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zur Sicherung des Energiestandortes Ost (Bt.-Drs. 14/3451) betont, das wesentliche Ziel, das sie mit diesem Gesetz verfolgt, sei es, vorhandene KWK-Anlagen im Markt zu halten und damit die Arbeitsplätze in den begünstigten KWK-Anlagen zu sichern. Halten Sie diese Zielformulierung unter den Gesichtspunkten der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit des Energiestandortes Deutschland für sinnvoll? Werden diese Ziele der Bundesregierung zur Arbeitsplatzsicherung und zum Bestandsschutz bestehender Anlagen, insbesondere in Ostdeutschland, erreicht?
73. In welchem Umfang ist die deutsche energieintensive Industrie von den erhöhten Netznutzungsentgelten gem. § 9 Abs. 7 KWK-Gesetz-Entwurf betroffen?
74. Fallen alle enregieintensiven Branchen unter die Härtefallklausel für stromintensive Unternehmen gem. § 9 Abs. 7 KWK-Gesetz-Entwurf und wenn nein, wie müßte eine Härtefallregelung formuliert sein, damit sie alle Branchen umfasst?
75. Ist die vorgesehene Härtefallregelung für stromintensive Unternehmen in § 9 Abs. 7 KWK-Gesetz-Entwurf mit einer Belastungsobergrenze von 0,025 Cent/kWh aus Ihrer Sicht hinreichend um die europäische und internationale Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven deutschen Branchen zu erhalten?
76. Die Begründung des Gesetzentwurfs geht von einem Gesamtfördervolumen von ca. 8,7 Mrd DM und einer zeitlichen Begrenzung des KWK-Gesetzes bis 2010 aus. Sine diese Festlegungen sinnvoll und zielführend? Ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer strikten Begrenzung des Fördervolumens auszugehen?
77. Sind die Effizienzkriterien gemäß KWK-Gesetz-Entwurf aus Ihrer Sicht hinreichend?
78. Stellt der Gesetzgebungsentwurf sicher, dass fortan nur solche Energiesysteme eine finanzielle Förderung erhalten, deren Stromerzeugung ausschließlich im umwelteffizienten gekoppelten Prozess stattfindet oder können auch zukünftig Fördergelder für Strommengen beansprucht werden, die im sog. Kondensationsprozess erzeugt werden?
79. Regelt der Entwurf, dass eine finanzielle Förderung vornehmlich solche KWK-Anlagen erhalten, die den höchsten Beitrag zum Klimaschutz bzw. zur CO2-Minderung erbringen?
80. Wie ist es klimapolitisch zu vertreten, dass der industrielle KWK-Neubau > 2 MW nicht gefährdet wird?
81. Ist es zutreffend, dass gerade industrielle KWK-Anlagen einen wesentlich größeren Beitrag zum Klimaschutz erbringen als die KWK-Anlagen kommunaler Betriebe? Sollte die Diskriminierung der industriellen KWK vor dem Hintergrund beendet werden, dass gerade an Industriestandorten die bei weitem größten KWK-Ausbaupotenziale zur Erreichung der nationalen CO2-Emissionsziele bestehen?
82. Stimmt es, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung primär die KWK-Anlagen der öffentlichen Versorgungswirtschaft fördert und die industriellen KWK-Anlagen diskriminiert, und zwar durch Nicht-Berücksichtigung ihrer Strom-Eigenerzeugung?
83. Wie stellt sich die gegenwärtige Wirtschaftlichkeit der industriellen KWK-Anlagen im Vergleich zu den kommunalen Anlagen dar? Sind die Strompreise für die Tarifabnehmer (Privatkunden) in den letzten Jahren genauso stark gesunken wie für das produzierende Gewerbe?
84. Ist es zutreffend, dass industrielle KWK-Anlagen in Industrieparks oft als „Energiedrehscheibe“ eine wichtige Standortabsicherung bewirken?
85. Können industrielle Prozesse, die bisher durch die klimaschonende KWK versorgt wurden, (zukünftig) auch durch die getrennte weniger umweltschonende Bereitstellung von Strom und Wärme stattfinden?
86. Haben Fragen der Arbeitsplatzerhaltung in der kommunalen Wirtschaft eine höhere Bedeutung als in der gewerblichen Wirtschaft?
87. Wie lässt sich aus Gründen des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsprinzips (Artikel 3 GG) und der klimapolitischen Ausrichtung des Gesetzes die Ungleichbehandlung zwischen industriellen und kommunalen KWK-Anlagen rechtfertigen?
88. Ist es zu zutreffend, dass nach Vorgaben des EG-Vertrages ein Eingriff in das Binnenmarktprinzip (einseitige Förderung der kommunalen KWK-Anlagen) vornehmlich nur aus Gründen des Klimaschutzes gerechtfertigt sein kann; wenn ja, müsste dann nicht vor allem die hocheffiziente industrielle KWK eine Förderung erhalten?
89. Wie ernst ist die Gefahr zu nehmen, dass in der Energiewirtschaft das bestehende wettbewerbserhaltende Gegengewicht der industriellen KWK gegenüber dem drohenden Oligopol der großen öffentlichen Stromversorger entwertet wird?
90. Stellt der Gesetzgebungsentwurf sicher, dass die energiekostensensiblen Industrie- und Gewerbebetriebe Deutschlands bzw. Dienstleister mit dieser nationalen Regelung keine Wettbewerbsnachteile gegenüber ausländischen Konkurrenten erhalten?
91. Ist es interessengerecht, wenn der Gesetzgebungsentwurf eine bestimmte Einrichtung des privaten Rechts (AGFW) vornehmlich mit dem Gesetzesvollzug beauftragt?
92. Garantiert das Ankaufsmonopol der Netzbetreiber gemäß § 4 eine marktgerechte Verwertung des eingespeisten Stroms?
93. Sind die Fördertarife gemäß § 7 angemessen oder zu hoch und zu langfristig angesetzt bzw. verlangsamen sie eine zeitnahe KWK-Modernisierung?
94. Vermittelt der Gesetzentwurf eine hinreichende Transparenz der Zahlungsströme?
23.304 Zeichen
Quelle:
http://www.bundestag.de/aktuell/presse/2001/pz_0111023