Wirtschaft und Technologie. Versicherungsvermittler benötigen künftig eine Erlaubnis, um ihre Tätigkeit ausüben zu können. Dies hat der Bundestag am 26. Oktober gegen das Votum der Linksfraktion und der Bündnisgrünen bei Enthaltung der FDP beschlossen, als er einen Gesetzentwurf der Bundesregierung ( 16/1935, 16/2475) in der vom Wirtschaftsausschuss geänderten Fassung ( 16/3162) annahm.
Bisher müssen die Versicherungsvermittler dem Gewerbeamt lediglich die Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen. Voraussetzung für die Erlaubnis sind dem Beschluss zufolge eine angemessene Qualifikation, eine Berufshaftpflichtversicherung, geordnete Vermögensverhältnisse und der gute Leumund des Vermittlers. Um nicht die gesamte Vermittlerbranche undifferenziert mit der Erlaubnispflicht zu überziehen, werden die ausschließlich für ein Versicherungsunternehmen tätigen Vermittler von dieser Pflicht befreit, wenn das Versicherungsunternehmen uneingeschränkt die Haftung übernimmt.
Für die Vermittler von Versicherungen, die an ein Produkt gebunden sind, wie etwa Kfz-Händler, gibt es ein vereinfachtes Zulassungsverfahren. Darüber hinaus werden die Anforderungen an die Anerkennung privatrechtlich organisierter Ombudsleute als außergerichtliche Beschwerde- oder Schlichtungsstellen festgelegt. Die von den Vermittlern künftig geforderte Sachkunde wird durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen werden müssen. Sie soll sich an der Ausbildung zum Versicherungsfachmann des Berufsbildungswerks der deutschen Versicherungswirtschaft orientieren.
Ein Entschließungsantrag der FDP ( 16/3174) fand im Bundestag keine Mehrheit. Darin hieß es, die "sehr bürokratisch" ausgestalteten Regelungen zur Erlaubnispflicht sollten auf den von der EU-Richtlinie geforderten Standard der "angemessenen Kenntnisse und Fertigkeiten" zurückgeführt werden. Zudem sollten zertifizierte Ausbildungsgänge innerhalb der Versicherungswirtschaft, die den Anforderungen der Richtlinie entsprechen, als Sachkundenachweis ausreichen. Die Sachkundeprüfung sollte sich auch nicht nur an den Bedürfnissen des Versicherungsfachmanns, sondern auch an denen der Makler orientieren. Ihr Beratungsansatz weiche zum Teil deutlich von dem der an ein Unternehmen gebundenen Vermittler ab.
Die Koalitionsfraktionen betonten, mit dem Gesetz werde sowohl die Position der Verbraucher verbessert als auch die Versicherungsbranche gestärkt. Dem Anliegen, die Versicherungsberater aus dem Versicherungsvermittlerrecht herauszunehmen, habe man nicht entsprechen können, da diese Tätigkeit von der EU-Richtlinie erfasst werde.
Die Linksfraktion sah in den von der Koalition eingebrachten Änderungen am Regierungsentwurf eine "Verschlechterung für die Verbraucher und auch für die Versicherungsunternehmen". Eine Selbstverpflichtung der Unternehmen im Hinblick auf die Qualifikationsanforderungen und die Sachkundeprüfung löse dieses Problem nicht. Nach Ansicht der Bündnisgrünen wird die Rolle der Versicherungsberater geschwächt. Es gehe um die Berufsperspektiven vieler Menschen. Hier hätten die Unternehmen verpflichtet werden müssen, so die Fraktion, den Betroffenen einen Qualifikationsnachweis zur Verfügung zu stellen.
Die Koalition hatte in einem Antrag im Wirtschaftsausschuss durchgesetzt, dass anstelle einer Doppelprüfung für gebundene Vermittler auf eine Vorabprüfung der Qualifikation durch die Industrie- und Handelskammern verzichtet werden kann, weil den Versicherungsunternehmen die Verantwortung für die "angemessene Qualifikation" dieser Vermittler übertragen werde. Der Ausschuss äußerte die Erwartung, dass unter einer "angemessenen" Qualifikation bei einem vollen Produktspektrum eine gleichwertige Prüfung, wie sie bei den ungebundenen Vermittlern stattfindet, zu verstehen ist. Damit soll ein problemloser Wechsel von der Tätigkeit als gebundener Vermittler zu der eines ungebundenen Vermittlers möglich sein.