Gesetzesberatung
Sofern der Ältestenrat eine Aussprache empfiehlt oder aber sie von so vielen Abgeordneten, wie eine Fraktion bilden können, oder von einer Gruppe beantragt wird, findet zu Gesetzentwürfen, die dem Bundestag zugeleitet wurden, bei der Einbringung eine Beratung statt. Viele Gesetzentwürfe werden ohne Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen.
Nach der Beratung in den Fachausschüssen wird ein Gesetzentwurf in der vom federführenden Ausschuß vorgelegten Fassung vom Bundestag paragraphenweise beraten. Jeder Abgeordnete kann in diesem Stadium der Beratungen Änderungsanträge stellen. Es wird über jeden einzelnen Paragraphen abgestimmt.
Ist der Gesetzentwurf in der zweiten Beratung unverändert angenommen worden, folgt die dritte Beratung unmittelbar. Wenn Änderungen beschlossen worden waren, steht die dritte Beratung am zweiten Tag nach Verteilung der Drucksachen mit den beschlossenen Änderungen an, es sei denn, dass auf Antrag einer Fraktion oder von so vielen Abgeordneten, wie eine Fraktion bilden können, der Bundestag mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließt, die Beratung der zweiten Lesung anzuschliessen. Zu Gesetzentwürfen können Änderungsanträge eingebracht werden. Sie müssen von einer Fraktion oder fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein. Sie dürfen nur auf diejenigen Bestimmungen bezogen sein, zu denen in zweiter Beratung die Änderungen beschlossen worden waren.
Nach Schluss der dritten Beratung wird über den Gesetzentwurf abgestimmt. Über Verträge mit auswärtigen Staaten findet keine besondere Schlussabstimmung statt.