GESETZENTWURF/ANTRAG
Rechte und Schutz von Heimbewohnern verbessern
(fa) Der Bundestag hat am 15. März den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf zur Änderung des Heimgesetzes ( 14/5399) zur federführenden Beratung an den Familienausschuss überwiesen. Die Regierung will damit die Rechtsstellung und den Schutz von Heimbewohnern verbessern. Ziel sei es, eine moderne und praxisgerechte gesetzliche Grundlage für das Wohnen und die Betreuung älterer und behinderter Menschen in Heimen zu schaffen. Darüber hinaus sollen Mängel des geltenden Rechts beseitigt, Regelungslücken ausgefüllt und die Gesetzesanwendung durch klarstellende Regelungen erleichtert werden.
Unter anderem soll durch den Entwurf der Anwendungsbereich des Heimgesetzes klarer definiert werden. Vor allem würden die Heime von den vielfältigen neuen Formen des betreuten Wohnens abgegrenzt. Dabei gehe es um die Frage, bei welchen Projekten, die sich betreutes Wohnen nennen, eine aus der Sicht der Bewohner "heimmäßige Situation" vorliegt, welche die Anwendung des Heimgesetzes erforderlich macht. Das "echte" betreute Wohnen, bei dem der Vermieter lediglich allgemeine Betreuungsdienste anbietet, falle nicht unter das Heimgesetz. Künftig soll dieses Gesetz nach dem Willen der Bundesregierung jedoch nicht nur für stationäre Einrichtungen, sondern auch für teilstationäre Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege gelten.
Leistungsvergleich ermöglichen
Gewährleistet werden müsse zudem eine ausreichende Transparenz des Vertragsverhältnisses. Der Bewerber um einen Heimplatz müsse die Leistungen und Entgelte der im Wettbewerb miteinander stehenden Heime vergleichen und sich jederzeit einen Überblick darüber verschaffen können, ob der jeweilige Betrag angemessen ist und welche Zahlungen er wofür zu entrichten hat. Deshalb müssten im Heimvertrag künftig nicht nur die einzelnen Leistungen des Trägers, sondern auch die Entgeltbestandteile für diese einzelnen Leistungen gesondert aufgeführt werden. Ferner seien die allgemeine Leistungsbeschreibung des Heimes sowie eine Beschreibung der Ausstattung in den Vertrag aufzunehmen.
Auf die Möglichkeit späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen solle künftig hingewiesen werden müssen, so die Regierung weiter. Die Entgelterhöhung müsse im Einzelnen beschrieben und begründet werden. Erleichtert werden müsse zudem das Beschwerderecht der Mitbewohner. Auch dürfe von einem selbst zahlenden Heimbewohner für die gleiche Leistung kein höheres Entgelt als von anderen Bewohnern verlangt werden. Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vertrags über den Tod des Heimbewohners hinaus sollen dem Entwurf zufolge nicht mehr zulässig sein.
Mitwirkung des Heimbeirats erleichtern
Weitere Anliegen der Regierung sind, die Mitwirkung des Heimbeirats zu erweitern sowie die Vorschriften zur Überwachung der Heime zu ergänzen und präziser zu gestalten. Auch soll die Zusammenarbeit der Heimaufsichtsbehörden mit den beteiligten Pflegekassen, dem medizinischen Dienst der Krankenversicherung und Trägern der Sozialhilfe durch die Bildung von Arbeitsgemeinschaften institutionalisiert werden.
Nicht unter den Geltungsbereich des Heimgesetzes soll nach dem Willen der F.D.P.-Fraktion das so genannte "Betreute Wohnen" fallen. In einem Antrag ( 14/5565), der ebenfalls an den Familienausschuss überwiesen wurde, fordert sie darüber hinaus eine klare Definition des Begriffs "Heimgesetz".
Bei der Novellierung müsse eine saubere und klare Abgrenzung zur Pflegeversicherung und zum Bundessozialhilfegesetz im Vordergrund stehen. Die Liberalen empfehlen unter anderem ferner, den Heimbewohnern durch eine "Experimentierklausel" in bestimmten Teilbereichen eine erweiterte Mitwirkung zu verschaffen. Auch solle der Begriff "Heimfürsprecher" in "Heimbewohnerfürsprecher" geändert werden (siehe auch Seite 47).