Wirtschaft und Technologie. Die Bundesregierung will die Vorschriften über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln novellieren. Betriebsmittel sind Geräte und ortsfeste Anlagen, die elektromagnetische Störungen verursachen oder durch sie beeinträchtigt werden können. Ihr Gesetzentwurf ( 16/3658 ) zielt darauf ab, EU-Recht umzusetzen und einen Handlungsrahmen für die Bundesnetzagentur bei Störungsfällen zu definieren. Der Bundestag hat ihn am 14. Dezember zur Beratung an den Wirtschaftsausschuss überwiesen.
Von den gesetzlichen Regelungen ausgenommen sind Amateurfunkgeräte, wenn sie vom Funkamateur selbst hergestellt oder geändert wurden. Verursacht der Amateurfunker Störungen, bleibt er aufgrund des Amateurfunkgesetzes verpflichtet, diese zu beseitigen.
Der Bundesrat ist in seiner Stellungnahme auf die Möglichkeit eingegangen, dass die Inhalte bestimmter Sendungen abgehört werden können, wenn dadurch eine technische Störungsquelle "aufgespürt" werden kann. Dadurch drohten Eingriffe in den "geschützten Kernbereich privater Lebensführung". Schutzvorkehrungen fehlten im Entwurf. Verfassungsrechtlich problematisch sei ferner, dass eine Datenübermittlung an Strafverfolgungs- und Polizeibehörden in bestimmten Fällen möglich wird, etwa um eine Gefahr für "hochrangige Schutzgüter" abzuwehren. Dabei gehe es um die Verwendung von "Zufallsfunden", die sich beim Abhören zur Beseitigung einer technischen Störung ergeben haben. Weder für die Übermittlung von Zufallsfunden an die Strafverfolgungs- oder Polizeibehörden noch für das Abhören als solches sei im Entwurf ein richterlicher Beschluss vorgesehen. Der Bundesrat hält einen solchen allerdings für erforderlich.
Die Regierung betont, auch sie befürworte eine Regelung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensführung. Ob ein Richtervorbehalt erforderlich ist, sei im Gesetzgebungsverfahren zu prüfen.