Recht. Die Bundesregierung will ein Rechtsdienstleis- tungsgesetz schaffen. Es soll das aus dem Jahr 1935 stammende Rechtsberatungsgesetz vollständig ersetzen. Ziele der Neuregelung sollen der Schutz der Rechtsuchenden und die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements sein, erklärt die Regierung in dem dazu vorgelegten Entwurf ( 16/3655 ).
Rechtsdienstleistungen dürften nur in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt erbracht werden. Als Ausnahme soll zugelassen werden, dass im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit diese Rechtsdienstleistungen außergerichtlich auch durch Nichtanwälte erbracht werden dürfen, soweit es sich um Nebenleistungen handelt, die zur Haupttätigkeit gehören. Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, die nicht gegen Entgelt erbracht werden, dürfen nach dem Gesetzentwurf von jedermann erbracht werden. Personen oder Einrichtungen, die Rechtsdienstleistungen außerhalb des Familien- oder Bekanntenkreises erbringen, sollen jedoch zum Schutz der Rechtsuchenden verpflichtet werden, eine juristisch qualifizierte Person zu beteiligen. Gleiches solle für Rechtsdienstleistungen durch Vereine, Verbraucher- und Wohlfahrtsverbände gelten. Bei dauerhaft unqualifizierten Rechtsdienstleistungen ist die Möglichkeit des Verbots vorgesehen. Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistung im ausländischen Recht sollen nur Personen erbringen dürfen, die ihre Sachkunde nachgewiesen haben und in einem neu zu schaffenden Rechtsdienstleistungsregister erfasst sind.
Praktiker in den Bundesländern hätten den Referentenentwurf der Bundesregierung überwiegend positiv aufgenommen, erklärt der Bundesrat in seiner Stellungnahme. Der nun vorgelegte Entwurf weiche allerdings in einigen Bereichen von den vorherigen Entwürfen ab. Die Länderkammer erwartet deshalb, dass die Einwände und Vorschläge aus der Praxis sorgfältig geprüft und möglichst berücksichtigt werden.