Altersentschädigung
Die Altersentschädigung ist Bestandteil der angemessenen, die Unabhängigkeit sichernden Entschädigung der Abgeordneten.
Nur wer dem Bundestag acht Jahre (zwei Wahlperioden) angehört hat, hat Anspruch auf die Altersentschädigung. Wer früher aus dem Parlament ausscheidet, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zum Bundestag auf Antrag eine Abfindung. Alternativ kann sich das ehemalige Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichern lassen.
Die Altersentschädigung ist voll zu versteuern. Andere Bezüge aus öffentlichen Kassen wie auch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden auf sie angerechnet.
Schon bei der Änderung des Abgeordnetengesetzes im Jahr 1995 hat es bei der Altersversorgung deutliche Einschnitte gegeben. Steigerungsraten und Höchstsatz sind gesenkt worden. Ein Abgeordneter mit einer durchschnittlichen Verweildauer im Parlament von 12 Jahren erhält nur noch 36 % der Entschädigung als Altersversorgung (vorher 51 %). Diese in ihrer Wirkung dem erst jüngst bei der Altersrente eingeführten Nachhaltigkeitsfaktor vergleichbare Strukturreform entlastet die öffentlichen Kassen, ebenso die Verkleinerung des Deutschen Bundestages ab der 15. Wahlperiode, weil künftig weniger Abgeordnete Altersentschädigung beziehen werden.
2004 sind zur Kostendämpfung weitere Kürzungen beschlossen worden; im Ergebnis wird das Niveau der Altersversorgung schrittweise um weitere 2% gesenkt und wird dann z.B. bei 12 Jahren Abgeordnetentätigkeit nur noch 34% der Entschädigung betragen. Die Hinterbliebenenversorgung wurde von 60 auf 55 % der Altersentschädigung des Verstorbenen gemindert.