Graffiti
Archiv 2005
Graffiti-Bekämpfungsgesetz
© pa / ZB
Ob Kunst oder Geschmiere: unerwünschte
Graffiti an Wänden und S-Bahnen sind für viele
Bürger ein Ärgernis. Für Hausbesitzer und
Verkehrsbetriebe ist die Entfernung mitunter recht kostenintensiv.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Tatbestand
der Sachbeschädigung jedoch nur dann verwirklicht, wenn die
Substanz eine Sache erheblich verletzt oder deren technische
Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt.
Um vor unbefugten Sachbeschädigungen durch Graffiti zu schützen, soll das Strafgesetzbuch durch eine weitere Tathandlung ergänzt werden. Diese stelle "auf die unbefugte nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes einer Sache" ab. Dies sieht ein Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen ( 15/5313) vor.
Die CDU/CSU hat ebenfalls einen Gesetzentwurf ( 15/5317) vorgelegt, der die Rechtsunsicherheit bei der strafrechtlichen Ahndung von Graffiti beseitigen soll. Der Entwurf sieht vor, den im Strafgesetzbuch vorgesehenen Tatbestand der Sachbeschädigung vor dem Hintergrund der in der Rechtsprechung aufgezeigten Anforderungen neben "zerstören" oder "beschädigen" um die Wörter "oder das Erscheinungsbild einer Sache gegen den Willen des Eigentümers oder sonst Berechtigten nicht nur unerheblich verändert" zu ergänzen.
Der Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen ( 15/5313) wurde in dritter Beratung mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/ Die Grünen und CDU/CSU gegen die Stimmen der FDP und MdB Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/ Die Grünen) angenommen.
Um vor unbefugten Sachbeschädigungen durch Graffiti zu schützen, soll das Strafgesetzbuch durch eine weitere Tathandlung ergänzt werden. Diese stelle "auf die unbefugte nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes einer Sache" ab. Dies sieht ein Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen ( 15/5313) vor.
Die CDU/CSU hat ebenfalls einen Gesetzentwurf ( 15/5317) vorgelegt, der die Rechtsunsicherheit bei der strafrechtlichen Ahndung von Graffiti beseitigen soll. Der Entwurf sieht vor, den im Strafgesetzbuch vorgesehenen Tatbestand der Sachbeschädigung vor dem Hintergrund der in der Rechtsprechung aufgezeigten Anforderungen neben "zerstören" oder "beschädigen" um die Wörter "oder das Erscheinungsbild einer Sache gegen den Willen des Eigentümers oder sonst Berechtigten nicht nur unerheblich verändert" zu ergänzen.
Der Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen ( 15/5313) wurde in dritter Beratung mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/ Die Grünen und CDU/CSU gegen die Stimmen der FDP und MdB Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/ Die Grünen) angenommen.
- Stellungnahme der SPD-Fraktion
- Stellungnahme der CDU/CSU-Fraktion
- Stellungnahme der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
- Stellungnahme der FDP-Fraktion
Bundestagsdrucksachen zum Thema
- SPD und B90/GRÜNEN: Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - §§ 303, 304 StGB (Drucksache 15/5313)
- CDU/CSU-Fraktion: Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Graffiti-Bekämpfungsgesetz - (Drucksache 15/5317)
- FDP-Fraktion: Entwurf eines Gesetzes zum verbesserten Schutz des Eigentums (Drucksache 15/63)
- Bundesrat: Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Graffiti-Bekämpfungsgesetz - (Drucksache 15/404)
- Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 15/2325)
- Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Strafrechtsänderungsgesetzes - §§ 303, 304 StGB (... StrÄndG)
Quelle:
http://www.bundestag.de/aktuell/archiv/2005/graffiti/