RECHTSMITTEL GEGEN ABLEHNENDEN ASYLBESCHEID MÖGLICH (ANTWORT)
Berlin: (hib/KER-in) In der Entschließung vom Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren hat der Rat für Justiz und Inneres der Europäischen Union bestimmt, dass für den Fall eines ablehnenden Bescheids auf einen Asylantrag durch die Mitgliedstaaten vorzusehen ist, dass Rechtsmittel bei einem Gericht oder einer Überprüfungsinstanz, die in voller Unabhängigkeit aller Asylanträge einzeln, objektiv und unparteiisch prüft, eingelegt werden können.
Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung ( 14/2477) auf eine Kleine Anfrage der PDS zum Asylrecht in der Bundesrepublik und in der EU ( 14/2318) hervor. Die Bundesregierung erklärt weiter, ihr seien die verschiedenen Institutionen zur Einlegung von Rechtsmitteln in den EU-Mitgliedsstaaten bekannt.
Im Übrigen, so die Antwort weiter, habe der Bundesinnenminister die Existenz von Rechtsmittelinstanzen in den EU-Mitgliedstaaten nicht in Frage gestellt, sondern lediglich "die Zielgenauigkeit des deutschen Asylsystems hinterfragt". Wie die Bundesregierung weiter ausführt, gewährleistet sie, dass die notwendigen Informationen über Asylbewerber in Deutschland bereitgestellt werden.
Für die amtliche Veröffentlichung über Rechtsmittel anderer Mitgliedstaaten sei sie allerdings nicht zuständig. Soweit die Kommission beabsichtige, derartige Informationen europaweit zu erstellen, werde sie sie dabei unterstützen.
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