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SCHUTZ VON OBDACHLOSEN IST SACHE DER ZUSTÄNDIGEN LANDESBEHÖRDE
Berlin: (hib/WOL) Die Entscheidung über die Einleitung präventiv-polizeilicher Schutzmaßnahmen obliegt grundsätzlich den Behörden der Länder.
Dies erklärt die Regierung in ihrer Antwort ( 14/4583) auf eine Kleine Anfrage ( 14/4446) der PDS. In einer vorangegangenen Kleinen Anfrage ( 14/4106) hatte sich die Fraktion nach einer möglichen rechtsextemistischen Motivation der Tötung von Obdachlosen in Ahlbeck/Usedom, Wismar, Greifswald, Berlin-Pankow, Berlin-Lichtenberg, Eschede und Duisburg erkundigt.
Der Regierung zufolge ist die unverzügliche Weitergabe gefährdungsrelevanter Sachverhalte an die jeweils örtlich zuständige Polizeidienststelle permanenter Bestandteil polizeilicher Tätigkeit.
Entsprechend leiteten die Sicherheitsbehörden des Bundes Informationen über die Gefährdung möglicher Personen oder Einrichtungen an das für den Wohn- oder Aufenthaltsort potenzieller Opfer zuständige Bundesland weiter.
Unzutreffend sei der von der PDS geäußerte Vorwurf, die Regierungsantwort ( 14/4239) auf die vorangegangene Anfrage sei ausweichend und nichtssagend gewesen.
Vielmehr beziehe sich die erneute Anfrage der PDS auf ein unvollständig wiedergegebenes Zitat. Es fehle der Satz "Die Einleitung gegebenenfalls notwendiger Schutzmaßnahmen fällt in die Zuständigkeit der Landesbehörden".
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