Lücke in der sozialen Absicherung von Künstlern schließen
Berlin: (hib/VOM) Selbstständige Künstler und Publizisten, die bereits vor dem Inkrafttreten des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) im Jahre 1983 ihre Tätigkeit aufgenommen haben, sollen in der Krankenversicherung der Rentner versichert werden, wenn sie während neun Zehnteln des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Rentenantragstellung nach dem KSVG versichert waren. Dies ist das Ziel eines Entwurfs der Bundesregierung zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze ( 14/5066). Damit wird nach Angaben der Regierung eine Lücke in der sozialen Absicherung von selbstständigen Künstlern und Publizisten geschlossen. Vielen älteren Angehörigen dieser Berufe bleibe so auch nach der altersbedingten Aufgabe ihrer Tätigkeit der günstige Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, heißt es in dem Entwurf. Die Neuregelung trage einem wichtigen Anliegen "von Verbänden der Künstler und Publizisten sowie des Deutschen Kulturrates Rechnung". Mit Rücksicht auf die oft schwankenden Einkommen der selbstständigen Künstler und Publizisten soll ferner die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb von sechs Jahren künftig bis zu zwei Mal unterschritten werden können, ohne dass der
Versicherungsschutz entfällt. Voraussetzung soll sein, dass der Versicherte der Künstlersozialversicherung mindestens sechs Jahre angehört hat.
Die ständige Zunahme der Zahl der Versicherten hat laut Bundesregierung zu einem höheren Volumen der Künstlersozialabgabe sowie des Bundeszuschusses geführt. Sie will daher die "Schonfrist" für Berufsanfänger von fünf auf drei Jahre verkürzen. Damit sei bereits nach drei Jahren seit erstmaliger Aufnahme der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit für die Versicherung ein Einkommen aus dieser Tätigkeit erforderlich, das über der Geringfügigkeitsgrenze von 7.560 DM jährlich liegt. Dadurch soll früher als bisher überprüft werden können, ob einkommensgerechte Beiträge gezahlt werden. Die Berufsanfängerfrist soll jedoch um die Zeiträume verlängert werden, in denen keine Versicherungspflicht bestand. Studenten sollen nicht mehr in die günstige Krankenversicherung nach dem KSVG ausweichen können. Ebenso will die Regierung 65-Jährigen die Möglichkeit versagen, sich über die erstmalige Aufnahme einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit einen Krankenversicherungsschutz zu niedrigen Beiträgen zu verschaffen. Klargestellt werden soll ferner die Abgabepflicht von Unternehmern, die für die Eigenwerbung Künstler oder Publizisten engagieren oder für die Engagements von Künstlern sorgen. Schließlich soll die bisher bei der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen angesiedelte Künstlersozialkasse an die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung in Wilhelmshaven angegliedert werden.