Regierung betont Aspekt der Gefahrenprognose bei Gen-Datenerfassung
Berlin: (hib/WOL) Bei der Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern muss im Einzelfall geprüft werden, ob Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtigt werden oder Grund zu der Annahme besteht, dass gegen eine Person wegen einer entsprechenden Straftat künftig ein Strafverfahren zu führen sein wird (Gefahrenprognose). Die gesetzliche Voraussetzung für die Speicherung molekulargenetischer Untersuchungen ist das Vorliegen einer richterlichen Anordnung. Dies erklärt die Bundesregierung in der Antwort ( 14/6025) auf eine Kleine Anfrage der PDS ( 14/5913). Die von der PDS bereits mehrfach im Rahmen von Kleinen Anfragen angeführten Verfassungsbeschwerden seien zwar begründet gewesen, weil in diesen Einzelfällen den verfassungsrechtlichen Erfordernissen nicht hinreichend Rechnung getragen wurde, dies sei aber kein Hinweis auf generelle Verfassungswidrigkeit.
Zur Klarstellung verweist die Regierung darauf, das in der Zeit vom 21. Februar bis 6. März 2000 beim BKA insgesamt 2.653 Datensätze gespeichert wurden, also 295 pro Arbeitstag. Das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung im Dezember 2000 und im März 2001 noch einmal bestätigt. Auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz sei bereits vor dem Erlass zur Errichtung einer DNA-Analysedatei gehört worden und habe keine Einwände geltend gemacht. Im übrigen sei die DNA-Analysedatei des BKA eine Verbunddatei, mit der die erforderliche Rechnerkapazität zur Verfügung gestellt werde. Die Zellentnahme, die Untersuchung sowie die Erfassung und Speicherung genetischer Fingerabdrücke erfolge durch die zuständigen Länder. Von den insgesamt 107.458 bis April gespeicherten Datensätzen seien lediglich 139 für BKA, BGS und Zoll gespeichert worden.