Aktuelle Nutzungsinteressen nicht mehr allein in den Vordergrund stellen
Berlin: (hib/WOL) Die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes soll die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen wie Wasser, Boden, Luft, Klima, biologische Vielfalt und Naturhaushalt für gegenwärtige Generationen erhalten und für künftige Generationen sichern. "Damit stehen nicht mehr allein aktuelle Nutzungsinteressen des Menschen im Vordergrund", erklärt die Bundesregierung in der Antwort ( 14/6733) auf eine Kleine Anfrage der F.D.P. ( 14/6402). Der Antwort zufolge spielt die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft bei der Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft eine positive Rolle. So könne die Aufgabe der Bewirtschaftung zum Verschwinden naturschutzfachlich wertvoller Kulturlandschaften führen. Allerdings sei "nicht jede Nutzung" positiv zu würdigen. Die Regierung sehe daher die Notwendigkeit, die "gute fachliche Praxis" um Anforderungen an Naturschutzgesichtspunkte zu ergänzen. So sei in den letzten 40 Jahren eine eindeutige Abnahme der Artenvielfalt auf landwirtschaftlich genutzten Flächen festzustellen. Verantwortlich dafür seien die Mechanisierung der Landwirtschaft, der zunehmende Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie veränderte Strukturen und Nutzungssysteme
Ausschlaggebend für die Zugehörigkeit zu einem Biotop-Verbund ist laut Antwort die jeweilige fachliche Eignung der Flächen. Diese bemesse sich nicht nach den fachlichen Kriterien der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie, die sich auf eine genaue spezifizierte Liste von Arten und Lebensraumtyp beschränke. Vielmehr solle der angestrebte Biotopverbund "dem Erhalt der Artenvielfalt insgesamt" dienen. Erhebliche Verkehrswertminderungen oder Wertverluste erwarte die Regierung nicht, da der Katalog der gesetzlich geschützten Biotope "nur in sehr beschränktem Umfang" von dem bisher geltenden Bundesnaturschutzgesetz abweiche und sich die Abweichung in Regel auf wirtschaftlich weniger bedeutende Biotope beziehe. Zur Frage einer möglichen Planungsunsicherheit legt die Regierung dar, der Gesetzentwurf erhalte überwiegend an die Länder gerichtete Rahmenvorschriften. Die Entscheidung liege damit weitgehend beim Landesgesetzgeber. Auch sei darauf hinzuweisen, dass mit einem Abstellen auf unbestimmte Rechtsbegriffe keine Rückschlüsse auf etwaige Ermessensspielräume der Vollzugsbehörden gezogen werden können.