Keine zwingenden Kriterien für die "Abschaltung" eines V-Mannes gegeben
Berlin: (hib/WOL) Ob ein V-Mann die Zielsetzung oder Aktivitäten eines Beobachtungsobjektes entscheidend bestimmt, kann nicht allgemein festgestellt werden, erklärt die Bundesregierung in der Antwort ( 14/8436) auf eine Kleine Anfrage der PDS ( 14/8228). Die Entscheidung sei eine Frage des Einzelfalles, es ließen sich daher keine Funktionsbezeichnungen oder Ämter aufführen, bei deren Übernahme ein V-Mann zwingend "abgeschaltet" werden müsse. Im Übrigen könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein V-Mann gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoße oder die Schutzbehauptung aufstelle, als Doppelagent gearbeitet zu haben. Solche Äußerungen ließen keine vernünftigen Zweifel an der Zurechnung seiner Aktivitäten zum Beobachtungsobjekt zu. Außerdem nehme die Regierung zu Fragen nach der internen Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden oder zur Informationsgewinnung mit nachrichtendienstlichen Mitteln grundsätzlich nur vor den dazu bestellten Gremien des Deutschen Bundestages Stellung.