Außenwirtschaftsrecht an geändertes Irak-Embargo angepasst
Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung hat die Außenwirtschaftsverordnung und die Ausfuhrliste geändert, um sie an die neuen Verfahrensregelungen des Irak-Embargos anzupassen. Dazu hat sie jetzt zwei Verordnungen vorgelegt ( 15/291, 15/292). Werden Güter, für welche die Ausfuhr in den Irak beantragt wird, von der vom UNO-Sicherheitsrat verabschiedeten Güterkontrollliste erfasst, entscheidet der Sanktionsausschuss der UNO über die Zulässigkeit der Ausfuhr. Befinden sich die beantragten Güter nicht auf dieser Liste, wird dies von der UNO dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitgeteilt. In diesem Fall stehen einer Ausfuhr der Güter in den Irak keine embargorechtlichen Bedenken entgegen. Auf Grund der geänderten Ausfuhrliste dürfen Güter wie Faserwickelmaschinen oder Flugmotoren, die für eine Verwendung im Zusammenhang mit atomaren, biologischen oder chemischen Waffen geeignet sind, nicht mehr in den Irak ausgeführt werden.
In einer dritten Verordnung ( 15/293) wird die Einfuhrliste zum Außenwirtschaftsgesetz an das geänderte Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik angepasst. Die Änderungen betreffen den Agrarsektor und beziehen sich auf die Festlegung von Vermarktungsnormen für Kulturchampignons und Haselnüsse sowie Lizenzpflichten für Hanfsamen.