Bei bestimmten Altmietverträgen soll die neue Kündigungsfrist gelten
Berlin: (hib/BOB) Vor dem 1. September 2001 geschlossene Mietverträge, in denen die bis zu diesem Datum geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben wurden, sind von der Übergangsvorschrift des Ergänzungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ausdrücklich ausgeschlossen. Es sollte vielmehr die neue Kündigungsfrist gelten. Dies verlangen die Regierungsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen in einem Gesetzentwurf ( 15/4134). Die Übergangsvorschrift im EGBGB sieht vor, dass die bis zum 1. September 2003 geschlossenen Verträge von den Kündigungsfristen im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht berührt sind.
Mit dem Entwurf wollen Sozialdemokraten und Bündnisgrüne erreichen, dass das seinerzeitige gesetzgeberische Ziel, einerseits die durch die Mietrechtsreform geschaffenen gesetzlichen Kündigungsfristen für Mieter auf möglichst viele Altverträge Anwendung finden zu lassen, andererseits den Gestaltungswillen der Parteien weitgehend zu schützen, weiter verfolgt wird. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom Juni 2003, der entschieden hatte, dass die Übergangsvorschrift auch Verträge erfasst, in denen die bis 1. September 2001 geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben worden sind, gibt laut Koalitionsfraktionen Anlass zur dieser Klarstellung. Das Gesetz könne im Übrigen zu einer gewissen Belastung der Vermieter dadurch führen, dass sich in den von der Gesetzesänderung erfassten Fällen für langjährige Mieter die Kündigungsfrist verkürzt und in Gebieten mit die Nachfrage übersteigendem Wohnungsangebot möglicherweise nicht unmittelbar ein neuer Mieter gefunden werden kann.