Klärung der Übernahme von Gesundheitskosten im Strafvollzug gefordert
Berlin: (hib/BOB) Nach Auffassung des Bundesrates soll das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) so geändert werden, dass es den Bundesländern die Möglichkeit einräumt, Strafgefangene in angemessenem Umfang an den Kosten für ihre Gesundheitsfürsorge zu beteiligen. Dies ist Inhalt eines Gesetzentwurfes des Bundesrates ( 16/44). Die Länderkammer verweist darauf, im Justizvollzug seien die Kosten der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen, eine Kostenbeteiligung der Strafgefangenen aber umstritten sei. Deshalb seien die Vorraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Justizvollzug auch in Zukunft seinen Aufgaben in der Gesundheitsfürsorge wahrnehmen kann.
Die Bundesregierung hält eine entsprechende Regelung für nicht notwendig. Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung sei auch auf Gefangene anwendbar. Dies stelle eine entsprechende Vorschrift im StVollzG, die auf das Sozialgesetzbuch verweist, sicher. Auch das StVollzG sehe keine vollständige kostenlose Gesundheitsfürsorge für Gefangene vor. Der Umfang der Leistungspflicht der Vollzugsbehörden werde vielmehr bestimmt durch den Grundsatz der Angleichung der medizinischen Versorgung innerhalb des Vollzugs an die Lebensverhältnisse in Freiheit. So gestatte beispielsweise eine entsprechende Vorschrift, Zuschusszahlungen zu den Kosten für zahnärztliche Behandlungen und zahntechnische Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz. Die Frage sei nicht, ob der Strafgefangene sich an den Kosten für seine Gesundheitsfürsorge beteiligen müsse, sondern lediglich in welcher Höhe.
Gegen die vom Bundesrat geforderte Kostenbeteiligung von Patienten im so genannten Maßregelvollzug hat der Bundesregierung hingegen keine Bedenken. Dies macht sie in ihrer Stellungnahme ebenfalls deutlich. Im Maßregelvollzug sind jene Straftäter untergebracht, die an einer psychischen Erkrankung oder an einer Suchterkrankung leiden.