Neue Regeln für die Nutzung von Telekommunikationsdiensten
Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will die Rahmenbedingungen für die Nutzung von Telekommunikationsdiensten festlegen. Sie sind im Gesetzentwurf zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften ( 16/2581) enthalten, den die Regierung jetzt vorgelegt hat. Vorgesehen ist, die Rechte und Pflichten der Anbieter dieser Dienste und ihrer Kunden festzuschreiben und das zivilrechtliche Verhältnis beider Vertragsparteien zu regeln. Darüber hinaus sollen die Vorgaben der EU-Richtlinie über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der so genannten Universaldienstrichtlinie, weiter konkretisiert werden. Spezielle Regelungen des Verbraucherschutzes, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er- und 0900er-Mehrwertdiensterufnummern will die Regierung "optimieren". Geplant ist ferner, Infrastrukturinvestitionen und Innovationen auf neuen Märkten zu fördern und andere Gesetze, die einen Bezug zum Telekommunikationsrecht haben wie etwa das Artikel-10-Gesetz, zu ändern.
Im Einzelnen ist vorgesehen, dass auch für Online-Verbindungen Einzelverbindungsnachweise verlangt werden können. Lediglich bei den so genannten Prepaid-Karten, die vom Betrag her begrenzt sind, soll es wie bisher keinen Anspruch darauf geben. Für die Kunden soll der "Standardnachweis" kostenlos sein. Die Bundesnetzagentur soll ermächtigt werden, die Form eines solchen Einzelverbindungsnachweises vorzugeben. Die Regulierungsbehörde soll auch die Möglichkeit erhalten, die Unternehmen zum Angebot eines Telekommunikationsdienstes zu verpflichten, der vorausbezahlt werden kann. Für die Kunden soll damit das Risiko einer überhöhten Rechnung verringert werden. Die Anbieter sollen diesen Anspruch des Kunden durch Prepaid-Produkte im Mobilfunk und von Calling-Karten im Festnetz erfüllen können. Dabei würde es ausreichen, wenn die Unternehmen jeweils ein Produkt mit Vorauszahlung anbieten. Die Kunden sollen vom Anbieter einen Hinweis darauf verlangen können, wenn der Rechnungsbetrag aus Kurzwahl-Abonnementdiensten wie Premium-SMS oder MMS von 20 Euro monatlich übersteigt. Der Hinweis könne dabei aus einer so genannten Warn-SMS bestehen.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme 25 Anmerkungen zu dem Gesetzentwurf gemacht. Den Änderungsvorschlägen der Länderkammer hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung teilweise zugestimmt.