Verteidigungsausschuss
Der Verteidigungsausschuss ist das Gremium, das auf Seiten des Deutschen Bundestages dem Bundesministerium der Verteidigung und dessen nachgeordneten Bereich, also den Streitkräften und der Bundeswehrverwaltung, gegenübersteht. Seine Arbeit schließt auch Aspekte der internationalen Sicherheitspolitik mit ein; vor dem Hintergrund der grundlegend veränderten sicherheitspolitischen Lage nach dem Ende des Kalten Krieges und angesichts neuer Bedrohungsszenarien durch den internationalen Terrorismus hat der Verteidigungsausschuss die Sicherheitspolitik in den vergangenen Jahren zunehmend in den Mittelpunkt seiner Arbeit gerückt. Daraus ergeben sich Überschneidungen mit dem Aufgabenbereich des Auswärtigen Ausschusses, was die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit beider Ausschüsse ergibt.
Beratung von Auslandseinsätzen der Bundeswehr
Der Verteidigungsausschuss befasst sich intensiv und fortlaufend mit allen geplanten und laufenden internationalen Einsätzen der Bundeswehr, und dies nicht nur unter militärischen, sondern auch unter sicherheits- und bündnispolitischen Gesichtspunkten. Er lässt sich insbesondere regelmäßig durch die Bundesregierung über die Lage in den Einsatzgebieten der Bundeswehr unterrichten. Bei der parlamentarischen Entscheidung über einen Auslandseinsatz oder dessen Verlängerung ist der Verteidigungsausschuss neben dem in dieser Frage federführenden Auswärtigen Ausschuss und weiteren Bundestagsausschüssen stets mitberatend tätig. Der Vorbehalt der parlamentarischen Zustimmung für einen Einsatz deutscher Streitkräfte und das diesbezügliche Verfahren wurden Ende 2004 nach einer etwa zehnjährigen Parlamentspraxis mit dem Parlamentsbeteiligungsgesetz auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.
Kontrolle des Verteidigungshaushalts
Der Ausschuss hat verschiedene Möglichkeiten, auf den Verteidigungshaushalt Einfluss zu nehmen. So berät er jährlich den Haushalt des Bundesministeriums der Verteidigung. Gegenüber dem federführenden Haushaltsausschuss spricht er insoweit Empfehlungen aus, die dieser in aller Regel auch berücksichtigt. Ein darüber hinausgehender Einfluss auf die Abwicklung des Verteidigungshaushalts ergibt sich aus der Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung, unabhängig vom Haushaltsgesetz Beschaffungsvorhaben von besonderer sicherheits- und militärpolitischer Bedeutung sowie alle Beschaffungen mit einem Kostenvolumen von mindestens 25 Millionen Euro dem Verteidigungsausschuss zur Beratung vorzulegen. Selbst wenn diese Beschaffungen im Haushaltsgesetz eingeplant sind, werden sie nur umgesetzt, wenn der Verteidigungsausschuss zugestimmt hat. Der Verteidigungsausschuss berät des Weiteren das Budget des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages.
Der Verteidigungsausschuss als Untersuchungsausschuss
Eine besonders herausgehobene Stellung hat der Verteidigungsausschuss dadurch erfahren, dass er sich als einziger Ausschuss gemäß Artikel 45a Abs. 2 GG selbst als Untersuchungsausschuss einsetzen kann. Bei allen anderen Ausschüssen ist dazu ein entsprechender Parlamentsbeschluss erforderlich. Ein Untersuchungsausschuss ist die stärkste Waffe des Parlaments, um Regierungsverhalten zu kontrollieren. So kann der Untersuchungsausschuss selbst Aufklärung im Rahmen einer Beweiserhebung, z. B. mittels Zeugenbefragungen oder Akteneinsichten, betreiben.
Das Untersuchungsverfahren gestaltet sich im Wesentlichen ähnlich wie dasjenige eines nach Art. 44 Abs. 1 GG eingesetzten herkömmlichen Untersuchungsausschusses. In diesem Artikel heißt es: "Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.". Die relevanten Verfahrensregelungen enthält das 2003 verabschiedete Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (PUAG). Nach § 34 Abs. 4 PUAG gelten die Vorschriften dieses Gesetzes auch für das Verfahren des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss. Im Übrigen enthält § 34 PUAG einige Sonderregelungen, um der besonderen Situation eines Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss Rechnung zu tragen. So führt z. B. die Personenidentität zwischen Verteidigungs- und Untersuchungsausschuss zu der Regelung, dass der oder die Vorsitzende des Verteidigungsausschusses zugleich auch dem Untersuchungsausschuss vorsteht. Eine weitere Sonderregelung enthält das Grundgesetz selbst in Art. 45a Abs. 3 GG, der den Art. 44 Abs. 1 GG, wo u. a. der Grundsatz der Öffentlichkeit der Beweisaufnahme vorgesehen ist, auf dem Gebiet der Verteidigung für unanwendbar erklärt.
Untergremien des Verteidigungsausschusses
In der laufenden 16. Wahlperiode hat der Verteidigungsausschuss - wie auch bereits in der 15. Wahlperiode - den Unterausschuss "Weiterentwicklung der Inneren Führung, politischen Bildung und sozialen Verantwortung für Angehörige der Bundeswehr vor dem Hintergrund des Aufgaben- und Strukturwandels im Einsatz" eingerichtet. Aufgabe des Unterausschusses ist es, die notwendige Weiterentwicklung dieser Themen im Hinblick auf die zunehmende Zahl der Auslandseinsätze der Bundeswehr angemessen parlamentarisch zu begleiten. Darüber hinaus hat der Verteidigungsausschuss zwei Berichterstattergruppen zu den Themenfeldern "Kooperation mit der Wirtschaft" und "Forschung und Entwicklung sowie Rüstungskooperation auf europäischer Ebene" eingesetzt.
Zusammenarbeit mit dem Wehrbeauftragten des Deutschen
Bundestages
Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages, dessen Amt
gemäß Artikel 45b GG verfassungsrechtlich verankert ist,
ist ein Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der
parlamentarischen Kontrolle der Streitkräfte. Er arbeitet eng
mit dem Verteidigungsausschuss zusammen und nimmt
regelmäßig an dessen Beratungen teil. Zu den Aufgaben
des Wehrbeauftragten gehört es insbesondere, die Wahrung der
Grundrechte der Soldaten und die Beachtung der Grundsätze der
Inneren Führung in der Truppe zu gewährleisten. Der
Wehrbeauftragte ist eine spezielle Petitionsinstanz für
Soldaten.