Vermittlungsausschuss
Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des
Bundesrates
Vom 5. Mai 1951 (BGBl. II S. 103), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 677)
Zur Ausführung des Artikels 77 des Grundgesetzes hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates für den Vermittlungsausschuss die folgende Geschäftsordnung beschlossen:
§ 1 Ständige
Mitglieder
Bundestag und Bundesrat entsenden je 16 ihrer
Mitglieder, die den ständigen Vermittlungsausschuss
bilden.
§ 2 Vorsitz
Der Ausschuss
wählt je ein Mitglied des Bundestages und des Bundesrates, die
im Vorsitz vierteljährlich sich abwechseln und einander
vertreten.
§ 3 Vertretung
Für jedes
Mitglied ist sein Vertreter zu bestellen. Auch die Vertreter
müssen Mitglied der entsendenden Körperschaft sein. Sie
dürfen an den Sitzungen nur teilnehmen, soweit eine Vertretung
notwendig ist.
§ 4 Wechsel der Mitglieder und
Stellvertreter
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter
können abberufen werden, jedoch ist der Wechsel eines
Mitgliedes oder seines Stellvertreters im Wege der Abberufung nur
viermal innerhalb der gleichen Wahlperiode des Bundestages
zulässig.
§ 5 Bundesregierung
Die Mitglieder
der Bundesregierung haben das Recht und auf Beschluss des
Ausschusses die Pflicht, an den Sitzungen teilzunehmen.
§ 6 Teilnahme anderer
Personen
Anderen Personen kann die Teilnahme an den
Sitzungen nur durch Beschluss des Ausschusses gestattet werden.
§ 7 Beschlussfähigkeit
(1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder
unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens
fünf Tagen geladen und mindestens zwölf Mitglieder
anwesend sind.
(2) Die Ladungsfrist beginnt mit der Abgabe der Ladung bei den
für die Postverteilung zuständigen Stellen von Bundestag
und Bundesrat.
(3) Ein Einigungsvorschlag kann nur beschlossen werden, wenn
mindestens je sieben Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates
anwesend sind.
§ 8 Mehrheit
Der Ausschuss fasst
seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner
anwesenden Mitglieder.
§ 9 Unterausschüsse
Der
Ausschuss kann Unterausschüsse einsetzen.
§ 10 Verfahren im Bundestag
(1)
Ein Einigungsvorschlag auf Änderung oder Aufhebung des vom
Bundestag beschlossenen Gesetzes ist alsbald auf die Tagesordnung
des Bundestages zu setzen. Ein vom Ausschuss bestimmtes Mitglied
berichtet im Bundestag und im Bundesrat.
(2) Der Bundestag stimmt nur über den Einigungsvorschlag ab.
Zu dem Vorschlag können vor der Abstimmung Erklärungen
abgegeben werden. Ein anderer Antrag zur Sache ist nicht
zulässig.
(3) Sieht der Einigungsvorschlag mehrere Änderungen des
Gesetzesbeschlusses vor, so ist in ihm zu bestimmen, ob und
inwieweit im Bundestag über Änderungen gemeinsam
abzustimmen ist. Enthält der Einigungsvorschlag
Änderungen des Grundgesetzes, ist über jede Abweichung
des Einigungsvorschlages vom Wortlaut des vom Bundestag
gemäß Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossenen
Gesetzes einzeln abzustimmen. Erfolgt eine Einzelabstimmung
über mehrere Änderungen, so ist eine Schlussabstimmung
über den Einigungsvorschlag im Ganzen erforderlich.
§ 11 Verfahren im Falle eines
Einigungsvorschlages auf Bestätigung des
Gesetzesbeschlusses
Sieht der Einigungsvorschlag eine
Bestätigung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, so
bedarf es keiner erneuten Beschlussfassung durch den Bundestag. Der
Vorsitzende des Ausschusses hat den Vorschlag unverzüglich dem
Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates
mitzuteilen.
§ 12 Abschluss des Verfahrens
(1)
Wird in der zweiten wegen der gleichen Sache einberufenen Sitzung
ein Einigungsvorschlag nicht beschlossen, so kann jedes Mitglied
den Abschluss des Verfahrens beantragen.
(2) Das Verfahren ist abgeschlossen, wenn in der folgenden Sitzung
sich keine Mehrheit für einen Einigungsvorschlag findet.
(3) Auf andere Weise kann das Verfahren ohne Einigungsvorschlag
nicht abgeschlossen werden.
(4) Der Vorsitzende hat den Abschluss des Verfahrens festzustellen
und unverzüglich dem Präsidenten des Bundestages und des
Bundesrates mitzuteilen.
§ 13 Außerkrafttreten
Diese
Geschäftsordnung tritt, wenn der Bundestag oder Bundesrat ihre
Aufhebung beschließen, sechs Monate nach der Beschlussfassung
außer Kraft, es sei denn, dass der Bundestag vorher mit
Zustimmung des Bundesrates eine Änderung beschließt.