Koalition will Länder zur Schaffung verbundener Biotope verpflichten
(um) An den Fachausschuss überwiesen hat der Bundestag am 28. Juni einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege ( 14/6378). SPD und Bündnis 90/Die Grünen wollen damit unter anderem die Länder gesetzlich zur Schaffung eines Netzes verbundener Biotope verpflichten.
Insgesamt solle die Funktion des Naturhaushalts, der Regeneration und eine nachhaltige Nutzung von Naturgütern und Tier- und Pflanzenwelt dauerhaft gesichert werden. Bei den Biotopen sollten mindestens zehn Prozent der Landesfläche einer nachhaltigen Sicherung heimischer Tier- und Pflanzenarten dienen. Das Verhältnis im Bereich von Naturschutz und Landwirtschaft müsse aus Sicht "guter fachlicher Praxis" in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft neu definiert werden. Schließlich seien auch drei EU-Richtlinien zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume, wild lebender Tiere und Pflanzen und zur Einfuhr von Fellen bestimmter Jungrobben und ähnlicher Waren in den Mitgliedstaaten umzusetzen.
Die Neuregelungen zielen den Angaben zufolge auf eine Verankerung des Flächendeckungsprinzips in der Landschaftsplanung, auf die Verstärkung des vorsorgenden Naturschutzes, auf eine Erweiterung der Eingriffsregelung und auf die Einbeziehung anerkannter Naturschutzvereine. Erstmalig im Bundesrecht würden damit naturschutzrechtliche Vereinsklagen möglich. Vorgesehen sei auch eine Modernisierung des Schutzgebietsteils. Bei den Kosten sei zur Sicherstellung von Flächen für die Schaffung eines Biotop-Verbundes mit Verkehrswertverlusten, laufenden Einnahmeverminderungen und Ertragsausfällen zu rechnen. Mehraufwendungen seien vor allem während der Einführungsphase wahrscheinlich. Weitergehende Belastungen der Wirtschaft sollen jedoch "nicht erheblich sein".
Keine Mehrheit fand am 28. Juni ein Antrag der F.D.P. "Eigentumsrechte nicht durch falsche Naturschutzpolitik aushöhlen" ( 14/1113). Das Plenum folgte dabei der Empfehlung des Fachausschusses ( 14/4572). Damit wollte die Fraktion erreichen, dass eine frühere Ausgleichsregelung für Naturschutzauflagen, die über die so genannte "gute fachliche Praxis" hinausgehen, uneingeschränkt fortbestehen sollte. Danach sei eine Ausgleichsregelung auch abzulehnen, weil damit ein Geldleistungsanspruch gewährt werde, der voll von den Ländern aufzubringen sei. Diese Anspruchsgewährung widerspreche der Rahmenkompetenz des Bundes.