Für kommunale Wahlbeamte Ruhegehaltsansprüche gefordert
(in) Kommunale Wahlbeamte in den neuen Bundesländern, die eine Amtszeit von acht Jahren erreicht oder überschritten haben und bis zum 3. Oktober vergangenen Jahres in den Ruhestand getreten sind, sollen Anspruch auf ein Ruhegehalt nach einer Vorschrift des Beamtenversorgungsgesetzes haben.
Dies verlangt der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Versorgungsänderungsgesetzes 2001 ( 14/7223). Die Regierungsinitiative ist wortgleich mit einem bereits vorliegenden Entwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen ( 14/7064).
Der Bundesrat begründet seinen Vorstoß damit, die gesetzlich notwendige Ableistung einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von zehn Jahren könne von Wahlbeamten auf Zeit in den neuen Ländern nicht erfüllt werden, wenn diese bis zum 2. Oktober 2000 in den Ruhestand getreten sind. Grund dafür sei, dass die Amtszeit seit den ersten demokratischen Kommunalwahlen in der DDR bis zum 3. Oktober 1990 nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden könne. Der Vorschlag der Länderkammer gleiche deshalb einen "besonderen, auf die historischen Umstände zurückzuführenden und von den Betroffenen nicht zu vertretenden Nachteil" aus.
Der Auffassung der Bundesregierung, der geforderten Anerkennung von vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Dienstzeiten stünden Grundsatzentscheidungen des Einigungsvertrages entgegen, kann der Bundesrat nach eigenen Angaben nicht folgen. Eine Gegenäußerung der Bundesregierung lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.