EU-VORGABEN UMGESETZT
Bundestag beschließt Änderung des Gentechnikgesetzes
(ge) Das Verwaltungsverfahren bei gentechnischen Arbeiten in Labor und Produktion soll neu geregelt werden. Gleichzeitig wird eine EU-Änderungsrichtlinie zur Gentechnik in nationales Recht umgesetzt. Dies beschloss der Bundestag am 16. Mai gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen, indem er einen Gesetzentwurf der Regierung ( 14/8230, 14/8767) auf Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses ( 14/9089) annahm.
In Zukunft soll nicht mehr in Arbeiten zu Forschungs- und gewerblichen Zwecken für die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens differenziert werden. Die Verfahrensarten für die unterschiedlichen Sicherheitsstufen werden teilweise geändert. Gleichzeitig wird eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsordnung eingefügt, nach der bestimmte Typen gentechnisch veränderter Mikroorganismen ganz oder teilweise vom Regelungsbereich des Gentechnikgesetzes – mit Ausnahme der Haftungsvorschriften – ausgenommen werden können.
Bei Enthaltung der Union wurde ein Bundesratsentwurf ( 14/5929) abgelehnt, mit dem die Länderkammer im Gegensatz zum Regierungsentwurf keine Verordnungsermächtigung für mögliche Ausnahmeregelungen vorsieht. Außerdem wollte der Bundesrat weit weniger Verfahrenserleichterungen in niedrigen Sicherheitsstufen, insbesondere bei weiteren Arbeiten in der Sicherheitsstufe II, umsetzen.
Die Koalition argumentierte, der Regierungsentwurf ziele darauf ab, dem Bundesrat in seinen Vorstellungen entgegenzukommen, um größtmögliches Einvernehmen herzustellen. Aus diesem Grunde habe man davon abgesehen, die entsprechende EU-Richtlinie eins zu eins umzusetzen. Die Union brachte zum Ausdruck, dass die von ihr erhofften Erleichterungen im Anmelde- und Anzeigeverfahren nicht umgesetzt worden seien. Für sie ist die Beibehaltung von strengen Haftungs- und Aufzeichnungsbestimmungen nicht mehr zeitgemäß. Die FDP bedauerte, dass wesentliche Verfahrenserleichterungen nicht umgesetzt worden seien. In vielen Bereichen komme es zu Verschärfungen und nicht zu Erleichterungen. Im Gegensatz dazu bemängelte die PDS, dass die bereits weit abgesenkten Anforderungen mit Blick auf Anzeige, Anmeldung und Genehmigung vor allem in den unteren Sicherheitsstufen S1 und S2 weiter abgesenkt worden seien.