Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung beim Deutschen Bundestag eingebracht. Zukünftig sollen unter anderem Wohnmobile kraftfahrzeugsteuerlich generell als Personenkraftwagen behandelt werden. Um aber besondere Härten beim Übergang von der bisherigen Gewichtsbesteuerung zur hubraum- und emissionsbezogenen Besteuerung zu vermeiden, soll eine schrittweise Anpassung bis zum Jahr 2011 erfolgen. Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen sollen für das Jahr 2005 im Rahmen des Bestandsschutzes noch nach Gewicht besteuert werden. Ab dem Jahr 2006 erfolgt dann aber sukzessive der Übergang auf die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für Personenkraftwagen.
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage, dem Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen sowie dem Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm zugestimmt. Die Eigenheimzulage fällt damit zum 1. Januar 2006 weg. Nur wer bis dahin einen notariellen Kaufvertrag abgeschlossen oder einen Bauantrag gestellt hat, erhält noch die staatliche Zulage. Die Steuervorteile für Medien-, Schiffs- oder Videofonds werden rückwirkend zum 11. November 2005 gestrichen. Ferner werden Abfindungen für Übergangsgelder für hohe Beamte voll besteuert. Aufgehoben wird darüber hinaus die begrenzte Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer gezahlte Abfindungen - hier greift eine Übergangsregelung - und Heirats- und Geburtshilfen. Die degressiven Abschreibungen von Mietwohngebäuden werden für Neufälle zurückgeführt. Steuerberatungskosten, die keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, sind künftig nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig.
Der Bundesrat hat erneut den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes beim Deutschen Bundestag eingebracht, nachdem ein gleichlautender Entwurf aus der 15. Wahlperiode der Diskontinuität unterfallen war. Mit dem Gesetzentwurf soll unterstrichen werden, dass der Schutz der Allgemeinheit neben der Resozialisierung der Straftäter als gleichwertiges Vollzugsziel anerkannt werden muss. Zur Begründung weist der Bundesrat darauf hin, dass sich in der Vollzugswirklichkeit eine grundsätzlich veränderte Gefangenenpopulation finde, die eine Korrektur des Strafvollzugsgesetzes erfordere. Immer mehr Gefangene seien behandlungsungeeignet, viele seien nicht resozialisierungsfähig, -willig oder -bedürftig. Der Überbewertung der Resozialisierung müsse entgegengewirkt werden. Die vorrangige Ausrichtung des Vollzugs auf die Bedürfnisse der Gefangenen müsse gegenüber einem erhöhten Schutzbedürfnis der Bevölkerung zurücktreten. Freiheitsstrafe sei auch dann zu vollziehen, wenn klar sei, dass das Vollzugsziel einer Resozialisierung nicht erreicht werden könne. Gerade bei kurzfristigen oder lebenslangen Freiheitsstrafen sei eine Behandlung im Sinne dieses Vollzugsziels sinnvoller Weise kaum möglich.
Die nun vorgeschlagene Gesetzesänderung passe die Gesetzeslage insofern den geänderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und der Vollzugspraxis an.
Verlobte sollen sich zukünftig nicht mehr auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können. Der Bundesrat hat erneut einen entsprechenden Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag eingebracht, nachdem der in der 15. Legislaturperiode eingebrachte gleichlautende Entwurf der Diskontinuität unterfallen war. Der Entwurf sieht außerdem vor, Verlobte von der Privilegierung des fakultativen Strafmilderungs- beziehungsweise Ausschließungsgrundes des Aussagenotstandes sowie des Strafausschließungsgrundes der Tatbegehung zugunsten eines Angehörigen im Rahmen der Strafvereitelung auszunehmen und zudem das Aussageverweigerungsrecht nach der Abgabenordnung für diesen Personenkreis abzuschaffen. Der Entwurf hat zum Ziel, eine in den letzten Jahren zu beobachtende missbräuchliche Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts zu unterbinden. Das Verlöbnis sei an keine Förmlichkeiten gebunden, sodass sein Bestehen kaum geprüft werden könne.
Das Schöffenamt soll zukünftig nur von Personen ausgeübt werden, die der deutschen Sprache mächtig sind und daher der Hauptverhandlung folgen können. Der Bundesrat hat erneut einen entsprechenden Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag eingebracht, nachdem der in der 15. Legislaturperiode eingebrachte gleichlautende Entwurf der Diskontinuität unterfallen war. Das Schöffenamt kann bisher von jedem erwachsenen deutschen Staatsangehörigen ausgeübt werden. Da die Schöffen bei der Entscheidungsfindung des Gerichts als gesetzliche Richter im Sinne des Grundgesetzes mitwirken, können sie nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung vom Schöffenamt ausgeschlossen werden. Die Streichung eines bereits ernannten Schöffen von der Schöffenliste ist bisher nur in wenigen Fällen vorgesehen. Bei den in der jüngsten Vergangenheit bekannt gewordenen Fällen, in denen Schöffen der Hauptverhandlung mangels hinreichender Sprachkenntnisse nicht folgen konnten, war eine Streichung aus der Schöffenliste nicht mehr möglich.
Der Bundesrat hat erneut den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Personenbeförderungsrechts beim Deutschen Bundestag eingebracht, nachdem ein bereits in der 15. Legislaturperiode vorgelegter Entwurf der Diskontinuität unterfallen war. Mit dem Gesetzentwurf soll der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen das Personenbeförderungsgesetz von bisher 5.000 Euro auf 20.000 Euro erweitert werden. Der bisherige Rahmen sei zu eng, um alle Verstöße angemessen ahnden zu können. Dies gelte insbesondere für den Fernverkehr mit Kraftomnibussen. Hier treffe man häufig Unternehmer an, die entweder keine oder nur eine unzureichende Genehmigung besitzen.
Im Bereich des Güterkraftverkehrs gelte seit 2001 bereits ein Bußgeldrahmen bis 20.000 Euro. An dieser Grenze soll sich nun auch der Bußgeldrahmen für die Personenbeförderung orientieren. Darüber hinaus sollen zukünftig solche Taxifahrer mit einem Bußgeld belegt werden können, die entgegen der Verpflichtung in ihrem Taxi kein Schild mit Namen und Betriebssitz des Unternehmers anbringen.