Streifzug durch die
Geschichte
Wahlen
1948 - 1949 Grundgesetz für Westdeutschland
Abstimmung im Parlamentarischen Rat
© Bundesbildstelle
Die vier weiblichen Mitglieder des Parlamentarischen Rates: Frieda Nadig, Dr. Elisabeth Selbert, Dr. Helene Weber und Helene Wessel
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Konrad Adenauer verkündet das GG, v.l.n.r.: Helene Weber (CDU), Hermann Schäfer (FDP), Konrad Adenauer (CDU), Adolf Schönfelder (SPD), Jean Stock (SPD)
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Der Neubeginn in Westdeutschland wurde
wesentlich durch die Alliierten bestimmt. Sie überreichten am
1. Juli 1948 den Ministerpräsidenten der Länder in den
Westzonen mit den sogenannten "Frankfurter Dokumenten" ihre
Vorstellungen.
Diese Dokumente enthielten:
-Grundzüge für eine Verfassung,
-die Forderung zur Überprüfung der Ländergrenzen,
-die Grundzüge für ein Besatzungsstatut.
Die Ministerpräsidenten setzten nach mehreren Beratungen einen Ausschuss von Verfassungsexperten ein, den sogenannten Verfassungskonvent von Herrenchiemsee, der vom 10. bis 23. 8. 1948 einen Vorschlag für ein Grundgesetz erarbeitete.
Gewählt von den Landtagen von 11 westdeutschen Ländern trat am 1. September 1948 der Parlamentarische Rat zu seiner konstituierenden Sitzung in Bonn zusammen. Seine Aufgabe war ein Grundgesetz zu erarbeiten, welches er schließlich auch am 8. Mai 1949 mit einer Mehrheit von 53 zu 12 Stimmen beschloss.
Die vier weiblichen Mitglieder des Parlamentarischen Rates:
Frieda Nadig, Dr. Elisabeth Selbert, Dr. Helene Weber und Helene Wessel
© Bundesbildstelle
Nach Genehmigung des Grundgesetzes durch die Militärgouverneure und der Zustimmung durch die Mehrheit der Landtage, wurde es am 23. Mai 1949 verkündet: Die Geburtsstunde der Bundesrepublik Deutschland.
Konrad Adenauer verkündet das GG, v.l.n.r.: Helene Weber (CDU), Hermann Schäfer (FDP), Konrad Adenauer (CDU), Adolf Schönfelder (SPD), Jean Stock (SPD)
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Im Grundgesetz wurde das allgemeine, freie, gleiche, geheime und unmittelbare Wahlrecht verankert. Das aktive Wahlrecht hatten Wahlberechtigte ab dem 21. Lebensjahr, das passive erst ab dem 25. Lebensjahr.
Auf die verfassungsrechtliche Festlegung des Wahlsystems konnte sich der parlamentarische Rat jedoch nicht verständigen. Während CDU, CSU und die Deutsche Partei ein Mehrheitswahlsystem befürworteten, sprachen sich SPD und die übrigen Parteien für die Einführung des Verhältniswahlrechts aus.
Man einigte sich schließlich auf ein Bundeswahlgesetz, das nur für die erste Bundestagswahl am 14. August 1949 Bestand hatte.
Das bei dieser Wahl verwendete System entsprach im wesentlichen dem Heutigen. Allerdings hatte jeder Wähler nur eine Stimme. Mit dieser wählte er sowohl einen Kandidaten aus seinem Wahlkreis als auch die Landesliste einer Partei. Wie viele Sitze einer Partei über eine Landesliste zustanden, errechnete sich aus der Anzahl ihrer Stimmen in den Wahlkreisen des betreffenden Landes.
Bereits zur ersten Wahl existierte eine 5%-Hürde, die allerdings bis 1953 nur in Bezug auf das Ergebnis innerhalb eines Bundeslandes galt. Alternativ musste ein Wahlkreismandat direkt errungen werden, damit eine Partei in den Bundestag einziehen konnte.
Eine weitere Besonderheit der ersten Bundestagswahl war: Schied ein direkt gewähltes Mitglied aus dem Bundestag aus, dann mussten Nachwahlen im entsprechenden Wahlkreis stattfinden. Dadurch kam es in der ersten Legislaturperiode zu 14 Nachwahlen.
Diese Regelung wurde ab der zweiten Legislaturperiode geändert. Scheidet ein Abgeordneter aus, so rückt jetzt fast immer ein Kandidat der entsprechenden Landesliste nach. Nur wenn ein unabhängiger Abgeordneter ausscheidet, kommt es zu Nachwahlen.
Diese Dokumente enthielten:
-Grundzüge für eine Verfassung,
-die Forderung zur Überprüfung der Ländergrenzen,
-die Grundzüge für ein Besatzungsstatut.
Die Ministerpräsidenten setzten nach mehreren Beratungen einen Ausschuss von Verfassungsexperten ein, den sogenannten Verfassungskonvent von Herrenchiemsee, der vom 10. bis 23. 8. 1948 einen Vorschlag für ein Grundgesetz erarbeitete.
Gewählt von den Landtagen von 11 westdeutschen Ländern trat am 1. September 1948 der Parlamentarische Rat zu seiner konstituierenden Sitzung in Bonn zusammen. Seine Aufgabe war ein Grundgesetz zu erarbeiten, welches er schließlich auch am 8. Mai 1949 mit einer Mehrheit von 53 zu 12 Stimmen beschloss.
Die vier weiblichen Mitglieder des Parlamentarischen Rates:
Frieda Nadig, Dr. Elisabeth Selbert, Dr. Helene Weber und Helene Wessel
© Bundesbildstelle
Nach Genehmigung des Grundgesetzes durch die Militärgouverneure und der Zustimmung durch die Mehrheit der Landtage, wurde es am 23. Mai 1949 verkündet: Die Geburtsstunde der Bundesrepublik Deutschland.
Konrad Adenauer verkündet das GG, v.l.n.r.: Helene Weber (CDU), Hermann Schäfer (FDP), Konrad Adenauer (CDU), Adolf Schönfelder (SPD), Jean Stock (SPD)
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Im Grundgesetz wurde das allgemeine, freie, gleiche, geheime und unmittelbare Wahlrecht verankert. Das aktive Wahlrecht hatten Wahlberechtigte ab dem 21. Lebensjahr, das passive erst ab dem 25. Lebensjahr.
Auf die verfassungsrechtliche Festlegung des Wahlsystems konnte sich der parlamentarische Rat jedoch nicht verständigen. Während CDU, CSU und die Deutsche Partei ein Mehrheitswahlsystem befürworteten, sprachen sich SPD und die übrigen Parteien für die Einführung des Verhältniswahlrechts aus.
Man einigte sich schließlich auf ein Bundeswahlgesetz, das nur für die erste Bundestagswahl am 14. August 1949 Bestand hatte.
Das bei dieser Wahl verwendete System entsprach im wesentlichen dem Heutigen. Allerdings hatte jeder Wähler nur eine Stimme. Mit dieser wählte er sowohl einen Kandidaten aus seinem Wahlkreis als auch die Landesliste einer Partei. Wie viele Sitze einer Partei über eine Landesliste zustanden, errechnete sich aus der Anzahl ihrer Stimmen in den Wahlkreisen des betreffenden Landes.
Bereits zur ersten Wahl existierte eine 5%-Hürde, die allerdings bis 1953 nur in Bezug auf das Ergebnis innerhalb eines Bundeslandes galt. Alternativ musste ein Wahlkreismandat direkt errungen werden, damit eine Partei in den Bundestag einziehen konnte.
Eine weitere Besonderheit der ersten Bundestagswahl war: Schied ein direkt gewähltes Mitglied aus dem Bundestag aus, dann mussten Nachwahlen im entsprechenden Wahlkreis stattfinden. Dadurch kam es in der ersten Legislaturperiode zu 14 Nachwahlen.
Diese Regelung wurde ab der zweiten Legislaturperiode geändert. Scheidet ein Abgeordneter aus, so rückt jetzt fast immer ein Kandidat der entsprechenden Landesliste nach. Nur wenn ein unabhängiger Abgeordneter ausscheidet, kommt es zu Nachwahlen.
Quelle:
http://www.bundestag.de/geschichte/parlhist/wahlhist/wg1948