Abgeordnete
Wählbar (passives Wahlrecht) ist grundsätzlich jeder, der am Wahltag seit mindestens einem Jahr Deutscher ist und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Das passive Wahlrecht kann aber durch Richterspruch aberkannt werden.
Nach der Verfassung sind die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 GG).
Diese Grundentscheidung der Verfassung für die Freiheit des parlamentarischen Mandats ist eine wesentliche Grundlage für den Einfluss des Abgeordneten in seiner Fraktion oder Gruppe und im Deutschen Bundestag.
Jeder Abgeordnete ist aufgrund seiner Stellung als gewählter Vertreter des Volkes berufen, an den Verhandlungen des Bundestages mitzuwirken, das Wort zu ergreifen, abzustimmen, Anträge zu stellen und die Bundesregierung durch Fragen dazu zu bringen, Rede und Antwort zu stehen. Jedes einzelne Mitglied des Bundestages wirkt intensiv an der Arbeit des Bundestages und seiner Ausschüsse, seiner Fraktion bzw. Gruppe und deren Arbeitskreisen mit.
Aber ein Abgeordneter tritt auch für die Interessen der Bürger seines Wahlkreises, seiner Partei und von Verbänden ein.
Andererseits versucht er, diese wie auch die anderen Abgeordneten von seinen politischen Absichten zu überzeugen. Bei allen Entscheidungen im Deutschen Bundestag hat jeder Abgeordnete jedoch die Parteianschauungen, zu denen er sich bekennt, die an ihn herangetragenen Anliegen und Wünsche und die eigenen Interessen stets daraufhin zu prüfen, ob sie mit dem Wohl der Gesamtheit zu vereinbaren sind.
Abgeordnete erhalten für ihr Mandat eine zu versteuernde Entschädigung (Diäten).
Die Indemnität und Immunität festigen ihre unabhängige Stellung gegenüber anderen Staatsgewalten.
Abgeordnete können ihr Amt vor Ablauf der Wahlperiode nur durch Verzicht oder durch eine strafrechtliche Aberkennung verlieren, nicht aber durch Misstrauensvotum der Wähler oder durch Ausschluss aus einer Fraktion. Niemand darf daran gehindert werden, das Abgeordnetenamt zu übernehmen und auszuüben. Kündigungen aus diesem Grund sind unzulässig.
Dem 16. Deutschen Bundestag gehören 613 Abgeordnete an.