Ausschüsse
16. Wahlperiode
Gremium nach Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes
Artikel 13 des Grundgesetzes
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Artikel 13 des Grundgesetzes (GG) schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung.
Nach Artikel 13 Absatz 3 können Strafverfolgungsbehörden jedoch private Gespräche in Wohnungen abhören oder aufzeichnen, wenn damit möglicherweise schwere Straftaten verhindert oder Gefahren abgewehrt werden können.
Dies ist ein besonders schwerer Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen. Daher muss die Bundesregierung den Deutschen Bundestag jährlich über den Einsatz technischer Überwachungsmittel unterrichten. Der Bundestag richtet hierzu ein Gremium ein, das auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle ausübt.
Rechtliche Grundlagen
Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/gremien/kontrollgremien/gremium_art13gg/