Recht. Im Interesse der Sicherheit der Bevölkerung soll eine Vorschrift des Strafgesetzbuches geändert werden, die die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für schuldunfähige oder vermindert schuldfähige Straftäter vorsieht. Dies geht aus einem Gesetzentwurf des Bundesrates ( 15/3652) hervor, der in gleicher Form schon im August 2004 vorgelegen hat. Die Novelle soll die Unterbringung auch dann ermöglichen, wenn die Schuldunfähigkeit nicht positiv festgestellt werden kann, wohl aber feststeht, dass die Tat unter dem Einfluss eines dauerhaften psychischen Schadens begangen wurde und der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist. Ziel sei eine Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sei in eine "Soll-Vorschrift" umzuwandeln, um die Blockierung von Therapieplätzen in den Entziehungsanstalten durch solche Täter zu vermeiden.
Auch soll es möglich sein, die Unterbringungsdauer flexibler zu bestimmen. Schließlich soll die Überweisung nicht therapiefähiger oder -williger Personen aus der Entziehungsanstalt in den Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet werden können. Die Regierung begrüßt das Ziel den rechtlichen Rahmen für die Unterbringung zu verbessern. Die Regierung ist zuversichtlich, dass "in naher Zukunft" eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann.